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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 8 Seiten

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Art. 54 Abs. 2

2Pannendienste, die Inhaberinnen der Nummer 140 sind, müssen den Betrieb dieser Nummer bis zum 31. Dezember 2025 einstellen. Sie informieren die Anrufenden dieser Nummer über die beabsichtigte Ausserbetriebnahme, dürfen ihnen aber keine bestimmte Ersatznummer bekanntgeben.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr