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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 8 Seiten

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Art. 29 Luftrettungsdienste

Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen im Bereich Luftrettungsdienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.

Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen

mit eingeschränkter Mobilität

Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchsta- be f der Verordnung vom 9. März 20074 über Fernmeldedienste muss über Kurz- nummern sichergestellt sein.

Art. 33 Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale

Verbindungen

Das BAKOM kann auf Gesuch Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbiete- rin für nationale und internationale Verbindungen zuteilen.

Art. 34 Abs. 1

1Die Inhaberinnen von Kurznummern müssen dem BAKOM auf Ende jedes Kalen- derjahres die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben. Ausgenommen sind die Inha- berinnen von Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin nach Artikel 33.

Gliederungstitel vor Art. 37

4. Kapitel: Weitere Adressierungselemente

Art. 38 Abs. 1

1Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde.

Art. 39 Abs. 1 und 4 Bst. b

1Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name in der Schweiz noch nicht zugeteilt wurde.

4Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet:

b. die ihr zu diesem Zweck von den Betreiberinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwort-Meldungen unverän- dert zu übertragen;

4 SR 784.101.1