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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 8 Seiten
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1. den Namen oder die Firma,
2. die Wohnadresse oder das Rechtsdomizil,
3. bei einem Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Schweizer Korrespon- denzadresse;
c. anschliessend die Sperrung wieder aufzuheben.
2Teilt die Anbieterin dem SECO die Angaben umgehend mit, so sperrt sie die Nummer nicht.
Art. 24a Abs. 2
Aufgehoben
Art. 24e Abs. 2 und 2bis
Aufgehoben
Art. 24f In- und Ausserbetriebnahme
1Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAKOM diese Frist verlängern.
2Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem BAKOM das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 30 Tage nach einer Ausserbetriebnahme wieder durch eine Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb ge- nommen, so gilt dies als Verzicht auf die Zuteilung und die Nummer kann vom BAKOM neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausser- betriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
Art. 28 Notrufdienste
Für die folgenden Notrufdienste stehen Kurznummern zur Verfügung; sie sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind:
a Europäische Notrufnummer;
b. Polizeinotruf;
c. Feuerwehrnotruf;
d. Telefonhilfe für Erwachsene;
e. Sanitätsnotruf;
f. Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche;
g. Vergiftungsnotruf.