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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 8 Seiten

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Art. 17 Abs. 2

2Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Errei- chung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Kundinnen und Kunden unzu- mutbare Konsequenzen hätten.

Art. 18 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3

1Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits an re- gistrierte Anbieterinnen nach Artikel 4 FMG zum Erbringen von Fernmeldediensten weiter zuteilen.

2Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern:

b. Nummern nicht ohne ihre Einwilligung an weitere Anbieterinnen zuteilen;

3Aufgehoben

Art. 23a Abs. 3

Aufgehoben

Art. 23b Nutzungsüberwachung

1Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks zur Erbringung von mobilen Fernmelde- diensten Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden.

2Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.

Art. 23c Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung

1Hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den begründeten Verdacht, dass mit Hilfe einer Nummer aus einem Nummernblock wiederholt gegen Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19863 gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen wurde, so kann es die Anbieterin, der das BAKOM den Nummernblock zugeteilt hat, oder die Anbieterin, zu der die Nummer portiert wurde, anweisen:

a. eingehende Verbindungen auf die Nummer umgehend zu sperren;

b. dem SECO die folgenden Angaben über die Nummerninhaberin oder den Nummerninhaber mitzuteilen:

3 SR 241