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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 7 Seiten

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b. die Namen der Kantone, Einwohnergemeinden und Ortschaften der Schweiz nach Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 20083 über die geografischen Namen sowie die zweistelligen Abkürzungen der Kantone;

Art. 27 Abs. 3 und Abs. 4 Einleitungssatz

3Sie teilt die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens dem Registrar, der im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers tätig ist, elektronisch über das Registrierungssystem oder nötigenfalls auf anderem Wege mit. Sie teilt der Ge- suchstellerin oder dem Gesuchsteller die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens, der mittels Namenszuteilungsmandat nach Artikel 56 zugeteilt werden muss, direkt mit einem geeigneten Kommunikationsmittel mit.

4Das BAKOM entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens, wenn innerhalb von 40 Tagen ab Mitteilung der Verweigerung nach Ab- satz 3 die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

Art. 30 Abs. 3 Bst. h

3Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden:

h. den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Daten- verkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.

Art. 32 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung

1Wird die Funktion der Registerbetreiberin aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens einem Dritten (Beauftragten) übertragen (Art. 28a Abs. 2 FMG), bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach fol- genden Kriterien:

a. Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste;

b. den von den Beauftragten verlangten Qualifikationen und Eigenschaften;

c. der öffentlichen Sicherheit und Bekämpfung der Cyberkriminalität;

d. dem Schutz kritischer Infrastrukturen; und

e. der Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der über- tragenen Ressourcen.

2Die Bewerberinnen dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurrentinnen oder Kon- kurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen eingereichten Dokumen- ten Stellung nehmen.

3 SR 510.625