Vorlage
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
3Die Verfügungen müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberinnen, die am Auswahlvefahren teilgenommen haben, wahren.
Art. 38 Abs. 2, Einleitungssatz
2Wurde die Aufgabenübertragung im Rahmen eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfahrens nach Artikel 32 vorgenommen, so gelten folgende Regeln:
Art. 43 Abs. 3
3Das BAKOM kann die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wie- der selber übernehmen oder direkt einem neuen Beauftragten übertragen.
Art. 46 Bereitstellung von Daten
1Folgende Angaben müssen in der WHOIS-Datenbank abrufbar sein:
a. Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und entsprechenden ACE-String;
b. bei einem aktivierten Domain-Namen: die Daten der zugeteilten Namens- server;
c. die Angabe, ob ein Domain-Name durch das DNSSEC-System gesichert ist;
d. Datum der ersten Zuteilung des Domain-Namens;
e. die Angabe, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain-Namens anonym kontaktiert werden kann;
f. Name, Adresse und Kontaktdaten des Registrars, der im Auftrag der Halte- rin oder des Halters des betroffenen Domain-Namens handelt.
2Die Registerbetreiberin kann folgende Daten in der WHOIS-Datenbank veröffent- lichen:
a. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
b. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, die oder der der Veröffentlichung zuge- stimmt hat.
3Sie gewährt jeder Person, die ein überwiegendes Interesse hat, Zugang zu den per- sonenbezogenen Daten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens. Sie kann eine Vergütung verlangen, die die Kosten des Zugangs deckt, so- fern kein anderer Erlass den kostenlosen Zugang vorsieht.
4Der Registrar muss den Zugang zu den personenbezogenen Daten der Halterin o- der des Halters des betreffenden Domain-Namens, in deren oder dessen Auftrag er tätig ist, nach Absatz 3 sicherstellen.
5Das BAKOM kann unter Berücksichtigung der Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, Vorschriften über die Modalitäten und Verfahren für den