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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 7 Seiten

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Art. 53 Abs. 2 Bst. a

2Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:

a. die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;

Art. 56 Abs. 3 Bst. b

3Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtig- ten Bewerberinnen und Bewerber müssen:

b. nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unter- stützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbs- neutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentati- on oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder nicht durch ei- ne organisierte oder konstituierte Gemeinschaft vertreten wird;

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr