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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 7 Seiten

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Zugang nach den Absätzen 3 und 4 erlassen. Es kann die Höhe der Vergütung für den Zugang im Einzelfall festlegen.

Art. 51 Bst. c

In der Ausübung ihrer Funktion hat die Registerbetreiberin folgende besondere Auf- gaben:

c. Durchführung von Werbe- oder Sponsoringmassnahmen zur Förderung der Domain «.swiss»; zu diesem Zweck kann sie mit den zuständigen Behörden, insbesondere dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, dem Bundesamt für Statistik und den kantonalen Handelsregistern zusammenar- beiten.

Art. 52 Bereitstellung von Daten

1Die Registerbetreiberin veröffentlicht in der WHOIS-Datenbank die Daten, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind.

2Sie kann folgende Daten in der WHOIS-Datenbank veröffentlichen:

a. den Namen der Organisation und die UID der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens;

b. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt;

c. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, die oder der der Veröffentlichung zuge- stimmt hat.

3Sie stellt Suchfunktionalitäten für die WHOIS-Datenbank zur Verfügung, die sich auf Kriterien wie Domain-Name, mit dessen Verwaltung beauftragter Registrar oder Bezeichnung des Namensservers stützen.

4Sie gewährt jeder Person, die ein überwiegendes Interesse hat, Zugang zu den per- sonenbezogenen Daten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens. Sie kann eine Vergütung verlangen, die die Kosten des Zugangs deckt, so- fern kein anderer Erlass den kostenlosen Zugang vorsieht.

5Der Registrar muss den Zugang zu den personenbezogenen Daten der Halterin o- der des Halters des betreffenden Domain-Namens, in deren oder dessen Auftrag er tätig ist, nach Absatz 4 sicherstellen.

6Die Modalitäten und Verfahren für den Zugang nach den Absätzen 4 und 5 müssen den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, entsprechen. Das BAKOM kann zusätzliche Modalitäten und Verfahren vorschreiben und die Höhe der Vergütung für den Zugang im Einzelfall festlegen.