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Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 7 Seiten
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Art. 15a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1Die Registerbetreiberin leitet den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr um, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2Sie leitet den Datenverkehr zu einem Analysetool oder zu einer Informationsseite um, die Folgendes enthält:
a. Informationen über den entsprechenden Missbrauchsverdacht;
b. den Namen und die Kontaktdaten der Stelle oder der Behörde, die die Mass- nahme beantragt hat.
Art. 21 Abs. 4
4Sie prüfen die Aktivitäten der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinu- ierlich. Sie sind nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu un- tersuchen, ob mittels Domain-Namen rechtswidrige Handlungen begangen werden.
Art. 25 Abs. 1bis-1quater
1bisDie Registerbetreiberin teilt einen Domain-Namen zu und verhindert jegliche Konfiguration der mit ihm verbundenen Namensserver in der Zonendatei, die die Aktivierung des Domain-Namens ermöglicht, wenn ihr eine im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit intervenierende Behörde mitteilt, dass berechtige Gründe zur Annahme bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den beantragten Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird.
1terSie kann einen Domain-Namen zuteilen und jegliche Konfiguration der mit ihm verbundenen Namensserver in der Zonendatei verhindern, die die Aktivierung des Domain-Namens ermöglicht, wenn berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a. falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b. den beantragten Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird.
1quaterWenn die Halterin oder der Halter in den in von Absatz 1bisund 1tergenannten Fällen innerhalb von 30 Tagen ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.
Art. 26 Abs. 1 Bst. b
1Die folgenden Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen sind in den Landessprachen und in Englisch reserviert: