Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 8 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste (TGDV)
Erläuterungen
I. Ausgangslage
1965 wurde der erste Tiergesundheitsdienst – der Schweinegesundheitsdienst – gegründet. Mit der Zeit sind weitere Tiergesundheitsdienste dazugekommen, wie z.B. der Ziegengesundheitsdienst, die Vorgängerorganisation des heutigen Beratungs- und Gesundheitsdiensts für Kleinwiederkäuer. Der Gründung der einzelnen Tiergesundheitsdienste lag namentlich die Erkenntnis zugrunde, dass in einer intensiveren Tierproduktion die Gesundheitsaspekte wichtiger werden und gesunde Tierbestände besonderer Anstrengungen bedürfen.
Die Tiergesundheitsdienste sind Selbsthilfeorganisationen, die zum Zweck haben, das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere der jeweiligen Art sowie deren tiergerechte Haltung und damit die Herstellung von einwandfreien Lebensmitteln, die von diesen Tieren gewonnen werden, zu fördern. Dazu gehören im Besonderen auch Verbesserungen von Biosicherheitsmassnahmen, die Mitarbeit bei der Seuchenprophylaxe und bei einer bestmöglichen Diagnostik. Die Tiergesundheitsdienste unterstützen die Tierhalterinnen und Tierhalter, indem sie auf freiwilliger Basis präventiv im Sinne der vorgenannten Zwecke Beratungen und Massnahmen anbieten.
Die Tiergesundheitsdienste stehen in stetem Kontakt mit den Tierhalterinnen und Tierhaltern und deren Tierbeständen sowie mit den Bestandestierärztinnen und -tierärzten. Sie führen insbesondere Programme zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten (z.B. Parasitenüberwachungsprogramme), pathologische Abklärungen sowie Kurse, Vorträge und Ausbildungen zur Fütterung, Haltung und zur Tiergesundheit durch. Im Weiteren werden Bestandesabklärungen vorgenommen und tierärztliche Workshops (z.B. zum Thema Klauengesundheit) durchgeführt. Die Tiergesundheitsdienste werden von der öffentlichen Hand mitfinanziert, da ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt. Sie können aber, wie andere Organisationen auch, bei Bedarf nach Art. 7 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) von den kantonalen Behörden für die Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen und wirtschaftlich bedeutender Tierkrankheiten beigezogen werden.
Zurzeit bestehen vier Tiergesundheitsdienste: der Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer (BGK), der Schweinegesundheitsdienst (SGD), der Bienengesundheitsdienst (BGD) und der Rindergesundheitsdienst (RGD). Die Organisation, die Aufgaben, die Finanzierung und die Unterstützung der drei erstgenannten Tiergesundheitsdienste sind in eigenen, bereits bestehenden Verordnungen geregelt, die sich auf das TSG und das Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) stützen1. Die finanzielle Unterstützung des RGD stützt sich bisher direkt auf Art. 11a TSG und Art. 142 Abs. 1 Bst. b LwG sowie auf eine entsprechende Leistungsvereinbarung.
Im Rahmen der Arbeiten zur Vereinheitlichung der Subventionspraxis und des Subventionsverfahrens im Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sollen die Erlasse zu den Tiergesundheitsdiensten, die aus unterschiedlichen Jahrzehnten stammen, in einer einzigen Verordnung zusammengeführt werden. Darin wird neu auch der RGD miterfasst. Damit sollen gleiche Regelungen für alle Tiergesundheitsdienste gelten. Die tierartspezifischen Einzelheiten werden in den jeweiligen
1 Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGKV; SR 916.405.4); Verordnung vom 27. Juni 1984 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung (SGDV; SR 916.314.1); Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes (BGDV; 916.403.2).