Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 8 Seiten

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Artikel 13 Fachinformation

Die Tiergesundheitsdienste müssen regelmässig Informationen zur Gesunderhaltung der Tiere und zu aktuellen Fragen aus ihrem Bereich veröffentlichen. Um Informationen breit zugänglich zu machen, bedienen sich die Tiergesundheitsdienste der erforderlichen Instrumente zur flächendeckenden Publikation von aktuellen Fachinformationen (z.B. Homepage). Zudem sollen auch Printmedien als Informationskanal genutzt werden, wie z.B. regelmässige Informationen in spezifischen Fachzeitschriften.

Artikel 14 Durchführung der Leistungen

Die Tiergesundheitsdienste müssen die Leistungen, insbesondere die Umsetzung von Programmen zur Tiergesundheitsförderung, die Beratung sowie die Aus- und Weiterbildung in der ganzen Schweiz anbieten und in der ganzen Schweiz nach den gleichen Massstäben und Kriterien durchführen. Dadurch soll flächendeckend ein einheitliches Vorgehen nach den neuesten wissenschaftlichen Grundsätzen gewährleistet werden.

Artikel 15 Zusammenarbeit

Die Tiergesundheitsdienste können ihre Tätigkeiten nicht losgelöst von den bestehenden staatlichen und privaten Strukturen, die der Seuchenbekämpfung und der Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit dienen, ausüben. Sie sind deshalb zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Organisationen und Personen verpflichtet.

Die von den Tiergesundheitsdiensten angebotenen Leistungen sollen nicht in die kantonalen Aufgaben und Kompetenzen bei der Seuchenbekämpfung eingreifen. Selbstverständlich sind die Tiergesundheitsdienste den zuständigen Behörden untergeordnet. Nimmt eine kantonale Behörde die Hilfeleistungen der Tiergesundheitsdienste für Vollzugsaufgaben in Anspruch, gelten die Vorschriften von Art. 7 TSG, d.h., die kantonale Behörde hat die Aufgaben der Tiergesundheitsdienste genau zu umschreiben. Damit sind diese Leistungen auch durch die Kantone abzugelten. Die Mitwirkung der Tiergesundheitsdienste steht dann unter kantonaler Aufsicht und die Tiergesundheitsdienste haben der sie beauftragenden Behörde Rechenschaft abzulegen.

Die Tiergesundheitsdienste sind verpflichtet, Synergien zu nutzen und Doppelspurigkeiten zu vermeiden. So sollen Aufgaben, die verallgemeinert werden können, nicht von jedem Tiergesundheitsdienst einzeln erarbeitet, sondern in Zusammenarbeit mit den anderen Tiergesundheitsdiensten entwickelt werden. So insbesondere Aufgaben im Bereich der Erfassung und Verwaltung von Daten zur Tiergesundheit (z.B. Diagnoseschlüssel), aber auch bei der Bearbeitung von allgemeinen Fragestellungen wie beispielsweise im Bereich Antibiotikaresistenzen. Es sollen Absprachen und allfällige Aufgabenteilungen erfolgen. Zweck ist zu verhindern, dass Bundes- und Kantonsbeiträge mehrfach für dieselben Leistungen ausgerichtet werden. Da das BLV die Aufsicht über die Tiergesundheitsdienste hat (Art. 24), kann es entsprechende Empfehlungen abgeben.

Artikel 16 Eigenfinanzierung

Von den Tiergesundheitsdiensten profitieren verschiedene Anspruchsgruppen. Diese sollen auch zusammen für die Finanzierung aufkommen. So werden die Tiergesundheitsdienste über Mitgliederbeiträge, über Vergütungen für Leistungen, über Kantonsbeiträge sowie über Finanzhilfen des Bundes finanziert.

Wichtig ist jedoch, dass die Tiergesundheitsdienste in erster Linie für eine angemessene Eigenfinanzierung besorgt sein müssen. Aufgrund der Subventionsform der Finanzhilfe ist auch klar, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch für die Auszahlung von Bundesbeiträgen besteht.

Mit dem Grundsatz der angemessenen Eigenfinanzierung soll sichergestellt werden, dass die Tiergesundheitsdienste die eigenen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen. Dies stellt eine wichtige Voraussetzung für die Ausrichtung von Finanzhilfen des Bundes dar und entspricht dem Grundsatz nach Art. 7 Bst. d des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1). Deshalb müssen sie teilweise durch Mitgliederbeiträge und Vergütungen für Leistungen finanziert werden. Die Kantone haben zudem die Möglichkeit, den Tiergesundheitsdiensten gegen Abgeltung weitere Aufgaben zu übertragen.

Artikel 17 Beitrag der Kantone

Da die Tiergesundheitsdienste auch die kantonalen Vollzugsbehörden entlasten, sollen die Kantone die Finanzhilfe des Bundes ergänzen und insgesamt mindestens einen gleich hohen Beitrag wie der Bund leisten.