Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 8 Seiten
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Artikel 21 Auszahlung der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe wird jährlich in zwei Teilzahlungen geleistet. Die Teilzahlungen richten sich im Sinne der subventionsrechtlichen Grundsätze nach den erbrachten Leistungen und dem Grad der Zielerreichung in den vorangegangenen Monaten. Die Termine der Teilzahlungen werden in den Leistungsvereinbarungen nach Art. 23 festgelegt.
Artikel 22 Kürzung der Finanzhilfe
Voraussetzung für die Ausrichtung der Finanzhilfe des Bundes ist, dass sich die Kantone zusammen mindestens zu einem gleichen Teil wie der Bund an den Kosten des Tiergesundheitsdienstes beteiligen. Leistet ein Kanton keinen oder weniger als seinen Anteil, so wird die Finanzhilfe des Bundes um den entsprechenden Betrag reduziert. Gibt es also in einem Kanton einem Tiergesundheitsdienst angeschlossene Tierhaltungen und der Kanton bezahlt keinen nach Art. 18 berechneten Beitrag, so wird der Bundesbeitrag für den Tiergesundheitsdienst entsprechend gekürzt. Es ist dann Sache des Tiergesundheitsdienstes, diesen Fehlbetrag entweder selber zu tragen oder bei der Festlegung der Tarife zu berücksichtigen.
Artikel 23 Leistungsvereinbarungen
Das BLV schliesst mit den Tiergesundheitsdiensten Leistungsvereinbarungen für jeweils höchstens vier Jahre ab. In diesen Vereinbarungen werden die Leistungen definiert, welche der Bund im Rahmen der Regelungen nach dieser Verordnung finanziell unterstützt. Die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan gehen den Regelungen zur Höhe des Bundesbeitrags vor.
Artikel 24 Aufsicht
Das BLV hat die subventionsrechtliche Aufsicht über die Tiergesundheitsdienste. Die Aufsicht besteht einerseits über die korrekte Verwendung der Finanzhilfen, ist andererseits aber auch fachlicher und koordinierender Natur. Bei Bedarf kann das BLV Empfehlungen an die Tiergesundheitsdienste abgeben, so insbesondere auch im Rahmen von Art. 15 Abs. 2.
Artikel 25 Berichterstattung
Die Tiergesundheitsdienste haben Berichterstattungspflichten gegenüber ihren Subventionsgebern (Bund und Kantone). Die Aufsichtsbehörden müssen die Verwendung der Gelder kontrollieren und allenfalls steuernd eingreifen (vgl. für die Bundesbeiträge auch Art. 11 und 25 SuG).
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 26 Aufhebung anderer Erlasse
Die bisherigen Verordnungen zu den einzelnen Tiergesundheitsdiensten werden durch die vorliegende Verordnung ersetzt und können somit aufgehoben werden.
Artikel 27 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am … in Kraft treten.