Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 8 Seiten

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Abklärungen, die Aus- und Weiterbildung, die Beobachtung der Tiergesundheit sowie die Fachinformation zu regeln (vgl. Art. 7-13).

Schliesslich soll einerseits umschrieben werden, welche Leistungen zum Grundangebot gehören und für die Mitglieder, die das Grundangebot nutzen, mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten sind. Andererseits sollen die Tarife für Leistungen an Mitglieder (Passivmitglieder, siehe Erläuterungen zu Art. 3), die die Leistungen des Tiergesundheitsdiensts nur im Einzelfall in Anspruch nehmen, die Tarife für Leistungen an Nichtmitglieder und die Tarife für Leistungen ausserhalb des Grundangebots festgelegt werden. Diese Tarife müssen kostendeckend sein.

Artikel 7 Anerkennung von Tierhaltungen

Werden die hygienischen und betrieblichen Anforderungen gemäss Reglement eingehalten, wird eine angeschlossene Tierhaltung anerkannt. Als Tierhaltung gelten auch Bienenstände. Werden zusätzliche Gesundheitsanforderungen eingehalten, erlangt die Tierhaltung den entsprechenden Gesundheitsstatus. Werden die Anforderungen nicht mehr erfüllt, entzieht der Tiergesundheitsdienst die Anerkennung bzw. den Gesundheitsstatus der Tierhaltung wieder.

Artikel 8 Programme zur Tiergesundheitsförderung

Die Tiergesundheitsdienste müssen wie anhin Konzepte für Programme zur Prävention, Erkennung und Bekämpfung von Krankheiten erarbeiten und diese Programme in den angeschlossenen Tierhaltungen durchführen (z.B. Euter- oder Klauengesundheitsprogramme). Die Programme werden regelmässig dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

Artikel 9 Beratung

Die Tiergesundheitsdienste betreiben die Beratung in der Regel über eine Auskunftsstelle, welche die Mitglieder, die vom Grundangebot des Tiergesundheitsdienstes profitieren, landwirtschaftliche Schulen und Beratungsstellen sowie Fachpersonen der kantonalen Behörden nutzen können. Die Tiergesundheitsdienste erarbeiten auch Merkblätter, Lehrfilme, Präsentationen, Informationsbroschüren und Lerntafeln. Bei komplexen und nicht alltäglichen Krankheitsfällen sowie umfangreichen Verlusten bieten die Tiergesundheitsdienste auch Unterstützung direkt vor Ort. Sie können in solchen Fällen mit ihrem spezifischen Fachwissen zur Aufklärung beitragen.

Die Grunddienstleistungen im Beratungsbereich sind für die genannten Personen und Institutionen unentgeltlich bzw. mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten. Aufwändigere oder speziellere Dienstleistungen, die über das normale Mass hinausgehen, werden in Rechnung gestellt. Die Tiergesundheitsdienste stellen soweit möglich ihre Beratungsdienstleistungen auch weiteren Personen und Organisationen zur Verfügung, sofern diese für die Kosten aufkommen.

Artikel 10 Diagnostische Abklärungen

Im Rahmen von Programmen oder Beratungen müssen die Tiergesundheitsdienste bei Bedarf, z.B. bei Problemen in angeschlossenen Tierhaltungen, diagnostische Abklärungen veranlassen. Die Tiergesundheitsdienste bestimmen die Untersuchungsstellen für die jeweiligen Krankheiten. Für die Diagnostik von Tierseuchen im Sinne der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) kommen nur Laboratorien mit einer Anerkennung nach Art. 312 TSV in Frage.

Artikel 11 Aus- und Weiterbildung

Die Tiergesundheitsdienste müssen Aus- und Weiterbildungskurse organisieren für die Mitglieder, die das Grundangebot nutzen, sowie für landwirtschaftliche Schulen und Beratungsstellen. Die Tiergesundheitsdienste beteiligen sich zudem an den Aus- und Weiterbildungskursen für Personen des öffentlichen Veterinärdienstes, indem sie ihr Fachwissen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Tiergesundheitsdienste stellen soweit möglich ihre Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen auch weiteren Personen und Organisationen zur Verfügung, sofern diese für die Kosten aufkommen.

Artikel 12 Beobachtung der Tiergesundheit

Angesprochen ist z.B. die Beobachtung von speziellen Krankheitsaufkommen, die Verfolgung von nationalen Trends und die Analyse der Entwicklung des Krankheitsgeschehens bei den Tieren der entsprechenden Art. So sollen z.B. auch Massnahmen, welche Krankheiten begünstigen, früh erkannt werden. Die Tiergesundheitsdienste werten die Überwachungsergebnisse aus und veröffentlichen diese Auswertungen.