Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 8 Seiten

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Aktuell hat der BGK die Rechtsform der Genossenschaft, Suisseporcs ist der Trägerverein des SGD (Durchführung: SUISAG) und der BGD ist organisatorisch in die Apisuisse (Verein) integriert. Der RGD selbst hat heute noch keine eigene Rechtspersönlichkeit oder Trägerschaft. Seine Aufgaben werden vielmehr von den Vetsuisse-Fakultäten Bern und Zürich wahrgenommen. Künftig soll auch der RGD eine den anderen Tiergesundheitsdiensten entsprechende Organisationsform erhalten.

Artikel 3 Mitgliedschaft

Mitglieder eines Tiergesundheitsdiensts können Tierhalterinnen und Tierhalter, Vereine und Genossenschaften von Tierhalterinnen und Tierhaltern, die im Bereich der Förderung der Tiergesundheit tätig sind, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Vereine und Genossenschaften der Tierärzteschaft sein.

Einzelpersonen, die über eine Trägerorganisation oder über einen anderen Verein oder eine andere Genossenschaft Mitglieder eines Tiergesundheitsdiensts werden, können bestimmen, das Grundangebot des Tiergesundheitsdienstes nicht nutzen zu wollen. Diese Einzelpersonen sind zwar Mitglieder der Trägerorganisation (z.B. Suisseporcs) bzw. über die Kollektivmitgliedschaft Mitglieder des Tiergesundheitsdiensts (z.B. Mitgliedschaft via Imkerverein bei Apisuisse); sie haben aber nicht dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die vom Grundangebot des Tiergesundheitsdienstes profitieren wollen. Sie sind quasi Passivmitglieder.

Eine Mitgliedschaft im RGD ist heute aufgrund seiner besonderen Organisationsform nicht möglich. Die Tierärztinnen und Tierärzte, die Mitglieder in der Schweizerischen Vereinigung für Wiederkäuergesundheit sind, profitieren jedoch von Sonderkonditionen beim RGD. Künftig wird aufgrund der für die Tiergesundheitsdienste vorgegebenen Organisationsformen auch beim RGD eine den anderen Tiergesundheitsdiensten entsprechende Mitgliedschaft vorzusehen sein.

Die Festsetzung der Höhe des Beitrages, den das einzelne Mitglied an den Tiergesundheitsdienst zu entrichten hat, dessen Erhebung und die Regelung des Austritts sind Sache von internen Vorschriften, insbesondere von Statuten und Reglementen.

Bei Mitgliedschaften über Trägerorganisationen oder über Kollektivmitgliedschaften über andere Vereine oder Genossenschaften, haben die internen Vorschriften auch zu regeln, wie die Mitglieder die Leistungen des Tiergesundheitsdienstes nutzen können, die Höhe der Beiträge für diese Leistungen und den Verzicht auf diese Leistungen. Einzelpersonen, die bei solchen Organisationsformen nicht vom Grundangebot des Tiergesundheitsdiensts profitieren wollen, sollen auch keine Beiträge dafür entrichten müssen.

Artikel 4 Angeschlossene Tierhaltungen

Die Tierhaltungen derjenigen Mitglieder der Tiergesundheitsdienste, die das Grundangebot des entsprechenden Tiergesundheitsdienstes in Anspruch nehmen, gelten als angeschlossene Tierhaltungen.

Artikel 5 Hauptziele

Die Tiergesundheitsdienste sind an der Schnittstelle zwischen Forschung, Tierhaltenden, Bestandestierärztinnen und -tierärzten, Vollzugsbehörden sowie landwirtschaftlichen Branchenorganisationen tätig. Damit sie vom Bund unterstützt werden können, müssen sie den Zweck haben, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere der entsprechenden Art sowie die tiergerechte Haltung der Tiere und damit die Herstellung von qualitativ einwandfreien Lebensmitteln von diesen Tieren zu fördern. Die Tiergesundheitsdienste handeln vorwiegend präventiv und tragen damit zur Vermeidung von Krankheitsausbrüchen und zur Verhinderung der Ausbreitung oder der Verschleppung von wirtschaftlich relevanten oder auf den Menschen übertragbaren Krankheiten bei. Nur wenn die Tiergesundheitsdienste ihre Leistungen auf die genannten Ziele ausrichten, können sie Finanzhilfen des Bundes beanspruchen.

Artikel 6 Leistungen

Die Tiergesundheitsdienste müssen Reglemente erlassen, in denen sie ihren Leistungskatalog festlegen. Sie legen insbesondere die Anerkennung von angeschlossenen Tierhaltungen sowie die hygienischen und betrieblichen Anforderungen zur Erlangung der Anerkennung fest. Dieselben Punkte regeln sie auch in Bezug auf die Zuteilung eines zusätzlichen Gesundheitsstatus. Weiter sind im Reglement die Programme zur Tiergesundheitsförderung, die Beratungsdienstleistungen, die diagnostischen