Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 8 Seiten

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3. Abschnitt: Modalitäten der Ausrichtung von Finanzhilfen

Artikel 18 Berechnung der Beiträge der einzelnen Kantone

Die Finanzhilfe der Kantone soll gesamthaft gleich hoch sein wie diejenige des Bundes. Beim BGD ergibt sich der Schlüssel für die Aufteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Kantone aus dem prozentualen Anteil der in den einzelnen Kantonen registrierten Bienenstände an der Gesamtsumme aller registrierten Bienenstände in der Schweiz (Art. 18a Abs. 2 TSV). Bei den übrigen Tiergesundheitsdiensten entsprechen die Anteile der Kantone einem Durchschnittswert, der sowohl die Anzahl Tiere in angeschlossenen Betrieben im Kanton im gesamtschweizerischen Verhältnis als auch die Anzahl angeschlossene Betriebe im Kanton im gesamtschweizerischen Verhältnis berücksichtigt.

Artikel 19 Berechnung der Finanzhilfe des Bundes

Die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste durch den Bund stellt eine Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG dar.

Die Finanzhilfe des Bundes wird im Rahmen der bewilligten Kredite festgelegt. Sie beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten für eine effiziente Aufgabenerfüllung des Tiergesundheitsdienstes. Damit kann der Bundesbeitrag im Rahmen der Budgetierung und Finanzplanung auch unterhalb der Höchstgrenze festgelegt werden. Der Bund verfügt bezüglich der Höhe seiner finanziellen Unterstützung also über einen verhältnismässig grossen Handlungsspielraum.

Der Betrag wird jährlich neu bestimmt und orientiert sich jeweils an den ausgewiesenen Kosten des Vorjahres. Dies bedeutet beispielsweise für den Budgetvollzug des Jahres 2020, dass die Rechnungszahlen für das Jahr 2019, welche anfangs 2020 bekannt sind, als Grössenordnung für die Ausgangsbasis für die Berechnung der Finanzhilfe zu betrachten ist. Welche Kosten anrechenbar sind, wird in Art. 20 geregelt.

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben wurden den Tiergesundheitsdiensten im Jahr 2018 Bundesbeiträge in der folgenden Grössenordnung ausgerichtet:

 BGK: CHF 481'400.-

 SGD: CHF 437'700.-

 BGD: CHF 214'000.-

 RGD: CHF 340'400.-

Kosten für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur, werden an die Finanzhilfe des Bundes angerechnet. So werden beim BGD Infrastrukturkosten von Fr. 60'000.- angerechnet, die sich aus der Ansiedlung des BGD in den Räumlichkeiten des Zentrums für Bienenforschung (ZBF) von Agroscope ergeben.

Der vom BLV festzulegende konkrete Subventionssatz soll nicht beliebig hohe anrechenbare Kostenarten decken, sondern lediglich die anfallenden anrechenbaren Kosten bei einer effizienten Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung von angemessenen Eigenleistungen. Damit können sich je nach Entwicklungen im Tätigkeitsgebiet der Tiergesundheitsdienste unterschiedlich hohe Subventionssätze ergeben. Sie sollen jedoch auch nicht so tief angesetzt werden, dass der notwendige Umfang und die nötige Qualität der Leistungen in Frage gestellt werden könnten. Vorbehalten bleiben jedoch immer die Budgetbeschlüsse der eidgenössischen Räte.

Artikel 20 Anrechenbare Kosten

Art. 20 regelt, welche Kosten der Tiergesundheitsdienste für die Berechnung der Finanzhilfe des Bundes herangezogen werden dürfen. Es handelt sich dabei um die Kosten für die Löhne und Sozialleistungen der Mitarbeitenden der Tiergesundheitsdienste sowie die Kosten ihrer Aus- und Weiterbildung, die Auslagen für die Erbringung der in dieser Verordnung und in der Leistungsvereinbarung vorgesehenen Leistungen, die Mieten und die Kosten der Ausrüstung der von den Tiergesundheitsdiensten benötigten Räume sowie die Fahrspesen, Büro- und Verwaltungskosten der Tiergesundheitsdienste.