Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 9 Seiten
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1 Ausgangslage
Die nachfolgend vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (FZV), die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (BW 2) sowie die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3).
In diesen drei Verordnungen sind spezifische Anpassungen erforderlich. Es geht darum, einige Verordnungsartikel aufgrund der aktuellen Entwicklung des technischen Zinssatzes, der Mortalitätsrate und der lnvaliditätsquote anzupassen sowie bestimmte parlamentarische Vorstösse umzusetzen.
Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen. Am 20. Juni 2019 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) mit der FRP 4 die neue Version der Fachrichtlinie als Mindeststandard verabschiedet. In dieser Richtlinie ist kein Referenzzinssatz mehr festgelegt, weshalb die mathematische Formel im FZV-Anhang, die auf diesem Referenzzinssatz beruht, rasch angepasst werden muss.
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Angesichts der aktuellen Entwicklung muss der für die Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat verwendete Zinsrahmen angepasst werden. Mit 2,5 Prozent ist die derzeitige untere Grenze zu hoch. Ebenfalls gesenkt werden muss der prozentuale Mindestanteil aller Beiträge, der zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität verwendet werden muss (Versicherungsprinzip). Der in Artikel 1h BW 2 vorgesehene aktuelle Satz von 6 Prozent entspricht nicht mehr den jüngsten biometrischen Daten (hauptsächlich in Bezug auf die lnvaliditätswahrscheinlichkeit).
Zudem beruhen einige der vorgeschlagenen Verordnungsänderungen auf parlamentarischen Vorstösse:
• Art. 3 Abs. 2 Bst. b BW 3 in Erfüllung des Postulats Weibel (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen)
• Art. 15a Abs. 1 und 2 FZV sowie Art. 2a Abs. 1 und 2 BW 3 in Erfüllung der Interpellation Dittli (lp. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?)
• Art. 53 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 55 Bst. f BW 2 in Erfüllung der Motion Weibel (15.3905 lnfrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» wird eine eigene Limite für die lnfrastrukturanlagen von 10% verlangt).
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (FZV)
Art. 8 Technischer Zinssatz
Die Bestimmung sieht einen Zinsrahmen für die Festlegung des technischen Zinssatzes zur Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat vor. In Anbetracht der revidierten FRP 4 und der Renditen der Vorsorgeeinrichtungen ist die untere Grenze des aktuellen Zinsrahmens (Bandbreite derzeit 2,5--4,5 %) zu hoch. Dadurch sind die von den Versicherten durch Einkauf erworbenen Leistungen zu hoch und unzureichend finanziert. Folglich sind auch die Verpflichtungen - und somit die Verluste - der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zu hoch.
Die Reform der Altersvorsorge 2020 sah deshalb vor, die zugrundeliegende Gesetzesbestimmung aufzuheben und die Verordnungsbestimmung zu streichen. Damit hätte die Festsetzung