Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 9 Seiten
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des genannten Zinssatzes allein im Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen und deren Experten gelegen. Ein Missbrauch wäre dank den Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) allerdings nicht zu befürchten gewesen. Das Volk hat die Reform im Jahr 2017 jedoch abgelehnt.
Um Verluste bei den Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden, ist eine Anpassung dieser Bestimmung dringend notwendig, die nächste Gesetzesrevision kann nicht abgewartet werden. Der neue Zinsrahmen soll 1,0 bis 4,5 Prozent betragen und neue Möglichkeiten bieten. Mit dieser Bandbreite sollten alle tatsächlich verwendeten technischen Zinssätze abgedeckt sein (s. Art. 26 Abs. 2 FZG). Die Vorsorgeeinrichtungen werden jedoch nicht verpflichtet, ihren technischen Zinssatz zu senken.
Art. 15a (neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person
In seiner Antwort vom 5. September 2018 auf die Interpellation von Ständerat Josef Dittli vom 29. Mai 2018 (18.3405, Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der 2. und 3. Säule) hat der Bundesrat dem Parlament die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, die es FreiZügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge inskünftig ermöglichen soll, Kapitalleistungen an Begünstigte zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht bereits heute die Möglichkeit, Hinterbliebenenleistungen bei schwerem Verschulden zu kürzen oder zu verweigern. Insbesondere bei einer vorsätzlichen Tötung ist eine Kürzung oder Verweigerung der obligatorischen Leistungen also gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Mit den nachfolgend vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen erfüllt der Bundesrat das von SR Dittli in seiner Interpellation vorgebrachte Anliegen.
Absatz 1
Der neue Artikel 15a gibt den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben.
Die neue Bestimmung knüpft systematisch an Artikel 15 FZV an, da sie die Leistungserbringung im Rahmen der Begünstigtenordnung um ein dispositives Leistungsfolgerecht ergänzt. Artikel 15a ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Möchte eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistungen unter gegebenen Voraussetzungen zu kürzen oder zu verweigern, muss sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst muss vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung kommt.
Die Freizügigkeitseinrichtungen verfügen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall im Rahmen der Vorgaben des Artikels über ein gewisses Ermessen. So müssen sie nach einem konkreten Tötungsdelikt das Ausmass der Kürzung oder die Verweigerung der Leistung beschliessen können. Beispielsweise könnte sie vorsehen, dass bei Mord eine gänzliche Leistungsverweigerung droht, in Fällen der vorsätzlichen Tötung oder des Totschlags jedoch lediglich eine Leistungskürzung. Freilich muss sie bei der Ermessensbetätigung die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichheit sowie des Willkürverbots beachten.
In der Praxis sind Fälle denkbar, in denen Freizügigkeitseinrichtungen Todesfallleistungen in Unkenntnis von Umständen erbringen, die nach dem Reglement eigentlich zu Leistungskürzungen oder -verweigerungen führen würden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Freizügigkeitseinrichtung keine Kenntnis davon hat, dass ein Strafverfahren gegen den Begünstigten wegen eines einschlägigen Deliktes gegen den verstorbenen Versicherten eröffnet wurde oder wenn ein entsprechender Tatverdacht gegen eine begünstigte Person erst