Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 9 Seiten
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Monate oder Jahre nach Auszahlung der Leistung entsteht. In solchen Fällen, in denen eine Freizügigkeitseinrichtung infolge Unwissens ein Todesfallkapital auszahlt, das sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte kürzen oder verweigern können, soll sie nicht nochmals zur Leistungserbringung an einen nachfolgenden Begünstigten (s. dazu Absatz 2) angehalten werden können. Absatz 1 sieht vor, dass die Anwendung des Leistungsfolgerechts voraussetzt, dass die Freizügigkeitseinrichtung anlässlich der Leistungserbringung tatsächlich Kenntnis der Gründe hat, die zur Leistungskürzung oder -verweigerung berechtigen. Eine Freizügigkeitseinrichtung könnte aber für solche Fälle einen reglementarischen Rückforderungsanspruch vorsehen, um die unberechtigte Person nachträglich zur Rückerstattung verpflichten zu können. Dies würde es ermöglichen, die Todesfallleistung zumindest im Umfang der erlangten Rückzahlung doch noch der nachfolgenden begünstigten Person zugänglich zu machen.
Selbstverständlich braucht eine Freizügigkeitseinrichtung die Todesfallleistung an eine begünstigte Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Delikts läuft, welches im Falle einer Verurteilung zur Leistungskürzung oder -verweigerung führen würde, so lange nicht zu erbringen, als kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Sollte einer begünstigten Person nach erfolgter Verurteilung ein gekürztes Todesfallkapital zugesprochen werden, spricht nichts dagegen, die Auszahlung bereits während der Dauer des Massnahmen- oder Strafvollzugs vorzunehmen. Anders als bei periodischen Rentenleistungen, die wegen ihres Erwerbsersatzcharakters aufgrund des Vorteilsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzugs regelmässig sistiert werden, besteht kein Grund, die Auszahlung des Todesfallkapitals zurückzuhalten.
Absatz 2
Dieser Absatz regelt die Frage, was mit der Leistung geschieht, die aufgrund einer Kürzung oder Verweigerung zu Lasten der ursprünglich begünstigten Person, nun frei wird. Es entspricht dem Vorsorgezweck, wenn das im Anschluss an eine Leistungskürzung frei gewordene Todesfallkapital den Begünstigten zufällt, die nach Artikel 15 Absatz 1 oder nach einer durch die verstorbene Person vorgenommene Begünstigungserklärung (Art. 15 Abs. 2) im Rang nachrücken.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Da die Kammer der Pensionskassenexperten keinen eigentlichen technischen Referenzzinssatz mehr definiert, muss Ziffer 3 des Anhangs (19h) FZV (vgl. unten) möglichst umgehend angepasst werden. Materiell wäre es jedoch unsinnig, die Höhe des geltenden Wertes von 2 Prozent zu ändern und ihn nur wenige Monate später, beim Jahreswechsel, erneut abzuändern (zur begrenzten materiellen Tragweite der Höhe dieses Werts vgl. Erläuterungen zur Änderung des Anhangs (Art. 19h FZV). Der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für die Anwendung der Formel effektiv zu Grunde gelegte Wert (2%) soll daher gestützt auf diese Übergangsbestimmung auch dann bis zum Jahreswechsel weitergelten, werin der Bundesrat die Änderung des Anhangs unterjährig in Kraft setzen sollte. Auf den folgenden Jahreswechsel wird dieser Zinssatz dann gemäss der neuen Regelung überprüft und allenfalls angepasst werden.
Anhang (Art. 19h) FZV
Wird bei einem Vorsorgeausgleich infolge Scheidung nach dem Rentenalter ein Teil einer Rente des verpflichteten Ehegatten dem berechtigten Gatten zugesprochen, muss die Vorsorgeeinrichtung diesen Betrag aktuariell umrechnen (vgl. Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 19h Abs. 1 FZV). Diese Umrechnung erfolgt bei allen Vorsorgeeinrichtungen nach einer einheitlichen Formel und verwendet die gleichen technischen Grössen (vgl. Anhang (Art. 19h)