Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 9 Seiten

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Wie bis anhin werden die verwendeten technischen Grundlagen und der verwendete technische Zinssatz bei jeder Berechnung durch das Umrechnungsprogramm automatisch ausgewiesen. Aktuell lautet diese Information: « Berechnet mit den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, 2.00%, 2019 (KJ5)».

2.2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 1 h Abs. 1

(Art. 1 Abs. 3 BVG)

Nach dieser Bestimmung ist das Versicherungsprinzip eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung mindestens einen bestimmten Anteil der Gesamtheit der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität aufwendet. Aktuell liegt dieser Anteil bei 6 Prozent.

Gemäss den neuesten biometrischen Daten, die die Vorsorgeeinrichtungen betreffen (hauptsächlich in Bezug auf die lnvaliditätswahrscheinlichkeit), verwenden diese im Bereich der obligatorischen Vorsorge durchschnittlich rund 6,6 Prozent der Gesamtheit der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität. Verglichen mit den 10 Prozent, die 2005 bei Einführung des Versicherungsprinzips berechnet wurden, ist dieser Prozentsatz zurückgegangen. Grund für diesen Kostenrückgang ist die tiefere Anzahl Neurenten in der Invalidenversicherung (IV). Die Grenze von 6 Prozent, die 60 Prozent des Anteils der theoretischen durchschnittlichen Prämie entsprach, müsste demnach auf Verordnungsstufe gesenkt werden. Andernfalls wären die Vorsorgeeinrichtungen . durch die Verordnung verpflichtet, künstlich zu viel Kapital für die Risikodeckung bereitzustellen und überhöhte Risikoprämien beizubehalten. Um das gleiche Verhältnis beizubehalten, wird der Grenzwert auf 4 Prozent gesenkt. Selbst wenn die invaliditätsbedingte Schadenquote in den kommenden Jahren weiter sinkt und bei drei Vierteln der heutigen Quote liegt, ist dieser Grenzwert immer noch zu erreichen. Diese Änderung war schon im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgesehen und war unbestritten.

Für die Beurteilung, ob das Versicherungsprinzip eingehalten wird, muss in Bezug auf die gesamte berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers - und nicht für jeden Plan einzeln - geprüft werden, ob der Anteil von 4 Prozent für die Risiken eingehalten wird. Dies gilt sowohl für Vorsorgeeinrichtungen, denen nur ein einziger Arbeitgeber angeschlossen ist, als auch für Einrichtungen mit mehreren Arbeitgebern.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e und f, Abs. 2 letzter Satz sowie Artikel 55 Bst. f

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Diese Änderungen setzen die vom Parlament am 15. März 2018 angenommene Motion von Nationalrat Thomas Weibel «15.3905 lnfrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» um. Die Motion will damit Sachwerte fördern, welche von gesamtgesellschaftlicher Relevanz sind. Darunter fallen gemäss Motionär die EnergieinfrastruKtur, die Mobilitäts- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Gesundheitsinfrastruktur. Den Vorsorgeeinrichtungen soll damit ermöglicht werden, in grösserem Mass als bisher auch in ökologisch nachhaltige Projekte im Inland zu investieren und damit die von Bundesrat und Parlament unterstützte Energiewende mit Finanzierungsquellen aus dem privaten Sektor zu stützen und gleichzeitig von langfristigen Erträgen für die Versicherten zu profitieren. Der Wortlaut der verlangten Verordnungsänderung beschränkt diese Anlagen jedoch nicht auf das Inland, es sind somit auch ausländische Anlagen zugelassen. Die lnfrastrukturanlagen können gemäss Artikel 53 Absatz 2 direkt

5KJ = Kalenderjahr