Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 9 Seiten
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angelegt werden, wenn sie gut diversifiziert sind. Gut diversifiziert heisst in diesem Zusammenhang, dass die Gegenpartei 1 Prozent des Vorsorgevermögens nicht überschreiten darf.
2.3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
Art. 2a(neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person
Der neue Artikel 2a, der an die Regelung zur Begünstigtenordnung in der der Säule 3a anschliesst, erlaubt nun auch den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b BW 3), Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. Da diese Bestimmung mit Art. 15a FZV übereinstimmt, kann auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen werden, die gleichermassen für Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a Gültigkeit haben.
Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b Aufgehoben
Aus systematischen Gründen werden die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und die Übertragung auf ein anderes Konto oder eine andere Police der Säule 3a neu in Artikel 3a geregelt. Absatz 2 regelt nur noch die Situationen, in denen die Guthaben aus der Säule 3a den Vorsorgekreislauf verlassen.
Art. 3a (neu) Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen
Der neue Artikel 3a regelt die Situationen, in denen Guthaben der Säule 3a innerhalb des Vorsorgekreislaufes verschoben werden können.
Absatz 1, Buchstabe a
Aktuell ist die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und deren Übertragung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b geregelt. Der Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung bezieht sich dabei sowohl auf registrierte Vorsorgeeinrichtungen (Art. 48 BVG) als auch auf nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind (Art. 5 BVG). Aus systematischen Gründen wird diese Regelung in den neuen Artikel 3a verschoben. In materieller Hinsicht ändert sich nichts . Bereits unter geltendem Recht haben die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden. Es handelt sich um eine steuerlich neutrale Übertragung.
Absatz 1, Buchstabe b
Die Übertragung von Guthaben der Säule 3a an eine andere Einrichtung der Säule 3a war bisher in Artikel 3 Absatz 2 geregelt. Materiell ändert sich nichts. Bereits unter bisherigem Recht hatten die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben an eine andere Einrichtung der Säule 3a zu transferieren. Es handelt sich dabei um eine steuerlich neutrale Übertragung.
Absatz 2
Vor 2014 war es gemäss Praxis der Steuerbehörden nur dann zulässig, ein Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden, wenn dieses vollständig aufgelöst wurde. Voraussetzung für die Auflösung war also, dass das gesamte Guthaben für den Einkauf verwendet wurde. überstieg das Guthaben der Säule 3a den in der 2. Säule maximal möglichen Einkaufsbetrag, war die Auflösung hingegen unzulässig. Insbesondere war