Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 9 Seiten

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es nicht zulässig, nur den Teil des Guthabens aus der Säule 3a herauszulösen, der für die Deckung der Vorsorgelücke in der 2. Säule tatsächlich benötigt wurde. Diese strenge Auffassung wurde mit dem Wortlaut des Einleitungssatzes von Artikel 3 Absatz 2 begründet, der von der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses spricht.

Das BSV hatte nach Rücksprache mit der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136 Rz. 893 diese Praxis präzisiert. Darin vertrat es die Auffassung, dass eine Teilübertragung von Guthaben der Säule 3a zuzulassen sei, sofern damit die Lücke in der 2. Säule vollständig gedeckt werde. Eine nur teilweise Deckung der Lücke in der 2. Säule durch eine Teilübertragung der Säule 3a erachtete es hingegen weiterhin als unzulässig. Das BSV war der Ansicht, dass unter diesen Voraussetzungen ein Verbot zur Übertragung von Guthaben der Säule 3a an eine Vorsorgeeinrichtung zu einer Diskriminierung führen würde und zwar zwischen Personen, die nur über eine einzige Säule 3a verfügen, und jenen, die über mehrere verfügen und für die es daher leichter ist, eine ihrer Säulen 3a vollständig aufzulösen.

Mit der vorliegenden Änderung wird die aktuelle Praxis explizit in der Verordnung verankert: Die Übertragung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a im Hinblick auf einen Einkauf in die

2. Säule ist möglich, sofern der Einkauf die Lücke vollständig abdeckt.

Fallbeispiel:

Möglicher Einkauf in die 2. Säule: 50 000 Franken. Vorsorgeguthaben in der Säule 3a: 70 000 Franken. Es ist nicht möglich, nur einen Einkauf von 30 000 Franken in die 2. Säule zu tätigen, da die gesamte Lücke von 50 000 Franken gedeckt werden muss.

Absatz 3

Aufgrund des bisherigen Wortlauts von Artikel 3 BW 3 war nicht eindeutig klar, ob nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen eine Übertragung des Vorsorgekapitals von einer anerkannten Vorsorgeform an eine andere noch zulässig ist. Eine solche Übertragung soll jedoch zulässig sein. Versicherte, die eine anerkannte Vorsorgeform mit attraktiveren Konditionen finden, sollen nicht an der Übertragung ihres Säule-3a-Guthabens gehindert werden. Mit der neuen Verordnungsbestimmung wird diesbezüglich Klarheit geschaffen.

Eine solche Übertragung ist bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. Weist die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nach, ist die Übertragung von Säule-3a-Guthaben an eine andere anerkannte Vorsorgeform auch nach Erreichen des Rentenalters zulässig.

Zudem soll auch die steuerneutrale Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung künftig nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen (Frauen aktuell: 59 Jahre, Männer 60 Jahre) möglich sein. Ebenso soll eine solche Verwendung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen aktuell: 64 Jahre, Männer: 65 Jahre) möglich sein, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nachweist.

Absatz 4

Eine Police, die vor dem frühestmöglichen Bezugsdatum fällig wird, das heisst fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (Art. 3 Abs. 1 BW 3), muss zwingend in eine andere Säule 3a übertragen werden. Fällt das vertraglich vereinbarte Enddatum hingegen in die fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 BW 3), ist eine Übertragung der fällig gewordenen Leistungen in eine andere Säule 3a nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus fortsetzt. Allerdings kann der Vertragszeitraum dieser Policen - soweit dies versicherungsvertraglich vorgesehen ist - vor Vertragsablauf verlängert werden, höchstens aber bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters und nur, wenn die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.