Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 9 Seiten
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Ziffer 1 und 3). Gemäss Artikel 19h Absatz 1 FZV macht das BSV kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich1
.
Für zwei der Grössen, die für die Anwendung der Umrechnungsformel notwendig sind, wird die Definition beziehungsweise die Formulierung angepasst.
Technischer Zins
Bisher wurde für die Berechnung auf den technischen Referenzzinssatz der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten abgestellt. Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen, welche die OAK am 20. Juni 2019 zum Mindeststandard erhoben hat. Die neue FRP 4 definiert keinen generellen technischen Referenzzinssatz mehr, so dass für die zukünftige Anwendung der Umrechnungsformel ein neuer technischer Zinssatz definiert werden muss. In Zukunft soll im Umrechnungsprogramm auf den mit dem Rentnerkapital gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie sowie der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung abgestellt werden. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV publiziert diese beiden durchschnittlichen technischen Zinssätze jeweils im «Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen» (vgl. dieser Bericht 20182, S. 11 und 13). Das BSV wird das elektronische Umrechnungsprogramm jeweils auf den 1. Januar gestützt auf die letzten durch die OAK BV in diesem Bericht publizierten Zinssätze aktualisieren3
, wobei es gemäss der aktuariellen Praxis den Wert auf 0,25 Prozentpunkte runden wird.
Abweichungen des für die Anwendung der Umrechnungsformel verwendeten technischen Zinssatzes vom tatsächlichen technischen Zinssatz einer konkreten Vorsorgeeinrichtung haben nur geringe Auswirkungen: Ist der im Umrechnungsprogramm verwendete technische Zinssatz zum Beispiel um 50 Prozent höher als derjenige der konkreten Vorsorgeeinrichtung oder - umgekehrt - der technische Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung um 50 Prozent höher als derjenige im Umrechnungsprogramm, erhöht bzw. verringert dies Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung auch bei einem grösseren Altersunterschied zwischen den Gatten (zum Beispiel 10 Jahre) um weniger als 1 Prozent (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Freizügigkeitsverordnung vom 10. Juni 2016, Anhang zu Artikel 19h, publiziert in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016, insbesondere die Beispiele 2 und 3, S. 29f)4
. Dadurch, dass die vorgeschlagene Lösung dynamisch auf die in der Praxis von den Vorsorgeeinrichtungen angewandten technischen Zinssätze abstellt, wird das Abweichungspotential minimiert.
Technische Grundlagen BVG
Es ist absehbar, dass die technischen Grundlagen BVG 2015 von den technischen Grundlagen BVG 2020 abgelöst werden, da diese Grundlagen in der Regel alle fünf Jahre erneuert werden. Auch hier soll die Definition dynamisch gestaltet werden und jeweils die im massgebenden Zeitpunkt der Umrechnung aktuellen technischen Grundlagen BVG für die Anwendung der Formel herangezogen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Wortlaut dieser Regelung einzig aufgrund der Aktualisierung der technischen Grundlagen BVG periodisch geändert werden muss.
1 Vgl. www.bsv.admin.ch/fzv19h-umrechnung .
2 https://www.oak-bv.admin.ch/inhalte/Themen/Erhebung finanzielle Lage/2018/Bericht finanzielle Lage der VE 2018 Deutsch.pdf
3 Zum Beispiel wurden die durchschnittlichen technischen Zinssätze, die sich auf die für das Jahr 2018 bei den Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Angaben stützen, im Mai 2019 von der OAK BV in ihrem Bericht publiziert. Sie würden gemäss dieser Regelung auf Anfang des folgenden Jahres, also auf den 1.1.2020, für die Anwendung der Umrechnungsformel wirksam.
4 https ://sozialversicherungen .admin .ch/de/d/6607 /download