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Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 16 Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes
25–44 9,0
45–ordentliches 14,0
Rentenalter
Gliederungstitel vor Art. 47b
2a. Teil: Zuschlag zur Alters- und zur Invalidenrente
Art. 47b Grundsatz
1 Bezügerinnen und Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente haben Anspruch auf einen Rentenzuschlag.
2 Dieser Zuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente.
3 Der Zuschlag wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Versicherten finanziert.
Art. 47c Anspruch auf den Zuschlag zur Altersrente
1 Anspruch auf den Zuschlag zur Altersrente haben Personen, die:
a. bei Beginn des Rentenbezugs in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind;
b. das Mindestalter für den Vorbezug der AHV-Altersrente erreicht haben;
c. während mindestens 15 Jahren als Arbeitnehmer nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 46 oder als Selbstständigerwerbende oder Arbeitnehmer nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 für das Alter versichert waren;
d. unmittelbar vor dem Bezug des Zuschlags während mindestens zehn aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren; und
e. mindestens 50 Prozent ihrer Altersleistung als Rente beziehen, wovon ein Teil aus dem Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 stammen muss.
2 Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Tod der Person, die die Altersrente bezogen hat.
3 Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Versicherungszeiten an die Versicherungsjahre nach Absatz 1 Buchstaben c und d angerechnet werden. Er regelt den Nachweis von Versicherungsjahren.
Art. 47d Anspruch auf den Zuschlag zur Invalidenrente