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Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
1 Anspruch auf den Zuschlag zur Invalidenrente haben Personen, die:
a. eine Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung beziehen; und
b. die Voraussetzungen nach Artikel 47c Absatz 1 Buchstaben c–e sinngemäss erfüllen oder ohne den Eintritt der Invalidität die Möglichkeit gehabt hätten, diese Voraussetzungen bis zum ordentlichen Rentenalter zu erfüllen.
2 Keinen Anspruch auf den Zuschlag zur Invalidenrente haben Personen, die eine Invalidenrente nach dem Leistungsprimat beziehen. Wird jedoch aufgrund der reglementarischen Bestimmungen die Invalidenrente bei Erreichen des Rentenalters durch eine tiefere Rente abgelöst, so haben sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den Rentenzuschlag.
3 Das Recht auf den Zuschlag erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod der Person, die die Invalidenrente bezogen hat.
4 Der Bundesrat regelt die Berechnung des Zuschlags für Personen, die eine Teilinvalidenrente beziehen.
Art. 47e Höhe des Rentenzuschlags
1 Der Bundesrat bestimmt für jedes Kalenderjahr die Höhe des Rentenzuschlags. Vorgängig konsultiert er die Sozialpartner. Die Summe der Rentenzuschläge darf die voraussichtlich dafür zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigen.
2 Bei einem Vorbezug der Altersrente wird der Zuschlag gekürzt. Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach denselben versicherungstechnischen Grundsätzen wie in der AHV fest.
Art. 47f Finanzierung des Rentenzuschlags
1 Zur Finanzierung des Rentenzuschlags erhebt die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung folgende Beiträge:
a. für Arbeitnehmer, die nach Artikel 7 Absatz 1 oder nach Artikel 46 versichert sind: 0,5 Prozent auf dem massgebenden Lohn nach dem AHVG3, jedoch höchstens auf dem Zehnfachen des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1;
b. für Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer, die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 versichert sind: 0,5 Prozent auf dem Erwerbseinkommen nach dem AHVG, jedoch höchstens auf dem Zehnfachen des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1.
2 Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Sie endet, sobald die versicherte Person das ordentliche Rentenalter erreicht.