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Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 56 Abs. 1 Bst. a

1 Der Sicherheitsfonds:

a. erfüllt für die Auszahlung des Rentenzuschlags die Aufgaben nach Artikel 47h;

Art. 58

Aufgehoben

Art. 89d Leistungsberechnung

Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme des Rentenzuschlags, ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

a. Laufende Renten

1 Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.

2 Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

b. Höhe des Rentenzuschlags für die Übergangsgeneration

1 Für die folgenden Versicherten beträgt der Rentenzuschlag lebenslang:

Männer mit den Jahrgängen: Monatlicher Rentenzuschlag:

[Jahr des Inkrafttretens – 61] bis 200 Franken

[Jahr des Inkrafttretens – 65]

[Jahr des Inkrafttretens – 56] bis 150 Franken

[Jahr des Inkrafttretens – 60]

[Jahr des Inkrafttretens – 51] bis 100 Franken

[Jahr des Inkrafttretens – 55]

Frauen mit den Jahrgängen: Monatlicher Rentenzuschlag:

[Jahr des Inkrafttretens – 60] bis 200 Franken