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Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 56 Abs. 1 Bst. a
1 Der Sicherheitsfonds:
a. erfüllt für die Auszahlung des Rentenzuschlags die Aufgaben nach Artikel 47h;
Art. 58
Aufgehoben
Art. 89d Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme des Rentenzuschlags, ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
a. Laufende Renten
1 Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.
2 Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente beziehen, haben keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag.
b. Höhe des Rentenzuschlags für die Übergangsgeneration
1 Für die folgenden Versicherten beträgt der Rentenzuschlag lebenslang:
Männer mit den Jahrgängen: Monatlicher Rentenzuschlag:
[Jahr des Inkrafttretens – 61] bis 200 Franken
[Jahr des Inkrafttretens – 65]
[Jahr des Inkrafttretens – 56] bis 150 Franken
[Jahr des Inkrafttretens – 60]
[Jahr des Inkrafttretens – 51] bis 100 Franken
[Jahr des Inkrafttretens – 55]
Frauen mit den Jahrgängen: Monatlicher Rentenzuschlag:
[Jahr des Inkrafttretens – 60] bis 200 Franken