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Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

[Jahr des Inkrafttretens – 64]

[Jahr des Inkrafttretens – 55] bis 150 Franken

[Jahr des Inkrafttretens – 59]

[Jahr des Inkrafttretens – 50] bis 100 Franken

[Jahr des Inkrafttretens – 54]

2 Bei einem Vorbezug der Altersrente wird der Zuschlag gekürzt. Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach denselben versicherungstechnischen Grundsätzen wie in der AHV fest.

c. Höhe des Zuschlags zur Invalidenrente für Versicherte, die nicht zur Übergangs-

generation gehören

Erhalten versicherte Männer, die bei Inkrafttreten der Änderung das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und versicherte Frauen, die in diesem Zeitpunkt das 49. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nach dem Inkrafttreten der Änderung neu eine Invalidenrente, so beträgt der monatliche Zuschlag zu ihrer Invalidenrente bis Ende [Jahr des Inkrafttretens + 12] 100 Franken.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19934

Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. g

2 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:

g. Beitrag zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie.

4 SR 831.42