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Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045

Art. 37 Abs. 2 Bst. b

2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:

b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, - und Kostenprämien sowie Prämien zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie;

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 961.01