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Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045
Art. 37 Abs. 2 Bst. b
2 Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:
b. die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko-, - und Kostenprämien sowie Prämien zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie;
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.