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Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

3 Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte des Beitrags für den Arbeitnehmer bezahlen. Er zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab und überweist den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag der Vorsorgeeinrichtung.

4 Er muss der Vorsorgeeinrichtung die massgebenden Löhne seiner Arbeitnehmer melden und schuldet ihr die gesamten Beiträge.

5 Die Vorsorgeeinrichtung schuldet die Beiträge dem Sicherheitsfonds.

Art. 47g Auszahlung des Rentenzuschlags

1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Rentenzuschlag zusammen mit der Alters- oder Invalidenrente aus.

2 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Auszahlung des Rentenzuschlags an Personen, die von mehreren Vorsorgeeinrichtungen Alters- oder Invalidenrenten beziehen.

Art. 47h Aufgaben des Sicherheitsfonds

1 Der Sicherheitsfonds vergütet den Vorsorgeeinrichtungen jährlich die Gesamtsumme der von ihnen ausbezahlten Rentenzuschläge. Er kann diese Gesamtsumme mit den von den Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Beiträgen verrechnen.

2 Er führt ein Register der Bezüger von Rentenzuschlägen. Die Vorsorgeeinrichtungen übermitteln dem Sicherheitsfonds jährlich für jede anspruchsberechtigte Person folgende Angaben:

a. Name und Vorname;

b. AHV-Versichertennummer;

c. Geburtsdatum;

d. Geschlecht;

e. Höhe des Rentenzuschlags für diese Person sowie Anzahl Monate, während denen der Rentenzuschlag im betreffenden Jahr ausgerichtet wurde.

3 Der Sicherheitsfonds stellt mithilfe des Registers sicher, dass keine Person mehr als einen Rentenzuschlag bezieht. Er leitet die zur Verhinderung von Mehrfachbezügen notwendigen Informationen an die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen weiter.

Art. 47i Berichterstattung zum Rentenzuschlag

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit dem Bericht zu den Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes (Art. 14 Abs. 3) einen Bericht zum Rentenzuschlag. Der Bericht enthält insbesondere die Grundlagen für die Festlegung des Rentenzuschlags und Aussagen über die Leistungsgarantie. Vorgängig bezieht er die Sozialpartner ein.