Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Die Dauer der Speicherung respektive Löschung der personenbezogenen Daten durch die Agentur richten sich nach Artikel 91. Die Agentur darf diese nur maximal 90 Tagen speichern. Bei Daten im Bereich Rückkehr beträgt die Aufbewahrungsfrist maximal 30 Tage nach Abschluss der entsprechenden Aufgabe (z.B. Rückführungsaktion).

In enger Absprache mit den Schengen-Staaten erstellt und übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre eine strategische Risikoanalyse für die integrierte europäische Grenzverwaltung. In den Ergebnissen dieser Analyse werden personenbezogene Daten anonymisiert. Die für die Risikoanalyse notwendigen Personendaten sowie allgemeine Informationen sind von den Schengen-Staaten der Agentur zu übermitteln. Dies beinhaltet Angaben zur Lage, zu den Trends, zu potentiellen Bedrohungen an den Aussengrenzen sowie zur Rückkehr.

Im Grenzschutzbereich verfügt die EZV über eine Rechtsgrundlage. Nach Artikel 113 ZG darf sie Behörden anderer Staaten sowie supranationalen und internationalen Organisationen Daten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bekanntgeben, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. Der völkerrechtliche Vertrag ist hier der Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung. Artikel 3c VZAG regelt den möglichen Informationsaustausch zwischen der EZV und der Agentur. Der Artikel wird entsprechend angepasst.

Die heute geltende Regelung in Artikel 111a AIG sieht vor, dass die Bekanntgabe von Personendaten an Schengen-Staaten der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt ist. Um gemäss neuem Mandat Informationen an die Agentur weiterleiten zu können, ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen (Art. 111a Abs. 2 E-AIG). Gemäss Artikel 111a Absatz 2 E-AIG sollen Personendaten durch das SEM an die europäische Agentur gestützt auf die EU-Verordnung bekannt gegeben werden. Der Datenkatalog findet sich im geltenden Artikel 105 Absatz 2 AIG. Es handelt sich namentlich um die Personalien, Angaben über Reisepass oder Identitätsausweise, biometrische Daten sowie auch Angaben über den Gesundheitszustand etc. In Artikel 15 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich30 ist vorgesehen, dass die Bekanntgabe von Daten ins Ausland sich u.a. nach Artikel 105 und 111a AIG richten.

Die Daten nach Artikel 105 Absatz 2 AIG sollen in einer ersten Phase weiterhin manuell und nicht automatisiert vom SEM direkt der Agentur übermittelt werden. Mittel- bis längerfristig sollen Personendaten sowie auch Statistiken über das neue Informationssystem eRetour vom SEM manuell an die Agentur übermittelt werden. Hierzu soll eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden (Art. 109f Abs. 2 Bst. d E-AIG). Mit der manuellen Übermittlung mittels eRetour soll der Informationsaustausch zwischen dem SEM und der Agentur vereinfacht und der administrative Aufwand verringert werden. Die einzelnen Daten müssten nicht mehr einzeln für die Übermittlung an die Agentur erfasst werden, sondern sind im System eRetour enthalten. Dennoch handelt es sich nicht um eine automatisierte Übermittlung dieser

30 SR 142.51