Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

- Brennpunkte: Achtung der Grundrechte bei Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung in Brennpunkten (Art. 40 Abs. 4 Bst. a und Abs. 5);

- Statutspersonal der Agentur: Wahrnehmung der Aufgaben nach den höchsten Standards und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte (Art. 55);

- Schulungen: Gewährleistung angemessener Schulungen von als Teammitglieder entsandtem Personal der ständigen Reserve (Statutspersonal oder Personal der Schengen-Staaten) vor deren erstmaligen Teilnahme an operativen Tätigkeiten der Agentur in den Bereichen Grundrechte, Zugang zu internationalem Schutz, Leitlinien zur Identifizierung von Schutzsuchenden und Zuführung zu entsprechende Verfahren, zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, Opfern von Menschenhandel, Personen, die dringend medizinische Versorgung benötigen und anderen besonders Schutzbedürftigen, und bei Teilnahme an Einsätzen auf See im Bereich Suche und Rettung (Art. 62 Abs. 2 und 4);

- Zusammenarbeit mit Drittstaaten: Technische und operative Unterstützung der Agentur für Drittstaaten auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte (Art. 71 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2; siehe auch Erwägungen 89, 91, 92);

- Statusvereinbarung: Beurteilung der Grundrechtssituation vor Verhandlungen über Statusvereinbarung mit Drittstaat (Art. 76 Abs. 2);

- Verhaltenskodex: Festgelegte Verfahren zur Achtung der Grundrechte (Art. 81 Abs. 1);

- Einsatz von Dienstwaffen im Einklang mit der Grundrechtecharta (Art. 82 Abs. 9);

- Verwaltungsrat: Einladung eines Vertreters der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte an die Verwaltungsratssitzungen mit Traktanden im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte (Art. 104 Abs. 6);

- Aufgaben des Exekutivdirektors: Beurteilung im Vorfeld jeder operativen Tätigkeit der Agentur, ob schwerwiegende Verstösse gegen Grundrechte vorliegen (Art. 106 Abs. 4 Bst. m).

4 Grundzüge des Umsetzungserlasses

4.1 Die beantragte Neuregelung

Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1896 sind direkt anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung in das nationale Recht. Zudem stammen, wie unter Ziffer 2.1 aufgeführt, ein grosser Teil der Regelungen aus den Verordnungen (EU) 2012/1624 und (EU) 1052/2013, welche beide bereits durch die Schweiz umgesetzt sind.