Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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Daten, da die Übermittlung weiterhin im Hinblick auf einen bestimmten Zweck (z.B. Rückführungsaktion) manuell erfolgt. Auf Verordnungsstufe sollen auch die Zugriffsrechte auf die Informationssysteme von ausländischem Personal in der Schweiz analog der Regelung in der VZAG festgelegt werden. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn ein Schengen-Staat, der an seiner Aussengrenze hohen migrationsbedingten Herausforderungen ausgesetzt ist, um technische und operative Verstärkung durch Teams der Agentur ersucht (vgl. Art. 40). Demnach sollen ausländische Personen, welche gestützt auf die EU-Verordnung einen Einsatz in der Schweiz im Grenzschutz- oder Rückkehrbereich haben, die gleichen Zugriffsrechte haben, wie Mitarbeitende des SEM. Sie sollen jedoch ihren Zugriff nur unter Aufsicht des Personals des SEM wahrnehmen können und der Zugriff soll im Einzelfall auch vom Personal des SEM eingeschränkt werden können. Die entsprechenden Einzelheiten sollen im Rahmen der Einsatzeinzelheiten festgelegt werden (Art. 15eterVVWAL).
3.6.1 Plattform für die Rückführungsverwaltung
Zwecks Informationsaustausch im Rückkehrbereich zwischen der Agentur und den Schengen-Staaten sowie weiteren Beteiligten (z.B. Europäisches Parlament, internationale Organisationen) betreibt die Agentur eine integrierte Plattform für die Rückführungsverwaltung (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. d). Die Plattform soll es ermöglichen, die nationalen Rückführungsverwaltungssysteme der Schengen-Staaten zum Zweck des Austauschs von Daten und Informationen zu verknüpfen. Damit sollen die von den Schengen-Staaten übermittelten Informationen der nationalen Rückführungsverwaltungssysteme, einschliesslich personenbezogener Daten, für die technische und operative Unterstützung durch die Agentur bereitgestellt werden. Personenbezogene Daten und Passagierlisten werden der Plattform nur dann übermittelt, wenn entschieden wurde, eine konkrete Rückführungsaktion einzuleiten; sie werden nach Beendigung der Aktion umgehend gelöscht. (Art. 49 Abs. 1)
Personendaten dürfen nur dann der Plattform übermittelt werden, wenn die Teammitglieder über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger keinen Zugriff darauf haben (siehe hierzu oben Ziff. 3.5.4 Exkurs SIS-Reformpaket).
Die Plattform kann von der Agentur auch zum Zweck der sicheren Übertragung biografischer oder biometrischer Daten verwendet werden, wenn die Übertragung dieser Daten zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit eines Drittstaatsangehörigen dient. Dies soll nur in Einzelfällen und auf Ersuchen eines Schengen-Staates möglich sein (vgl. zum Ganzen Art. 49 Abs. 1). Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Artikel 86 ff. der EU-Verordnung. Für die Bereitstellung der erwähnten Daten an diese Plattform wurde in Artikel 111a E-AIG eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach das SEM für die manuelle Übermittlung bestimmter abschliessend genannter Daten zuständig ist. Entsprechende Daten sollen künftig auch über das neue Informationssystem eRetour des SEM an die Agentur manuell übermittelt werden können (Art. 109f Abs. 2 Bst. d E-AIG, vgl. hierzu Ziff. 5.1). Für die weitere Kommunikation mit der Agentur ist die EZV als nationale Kontaktstelle zuständig.