Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Schengen-Staaten stellen der Agentur unter Nutzung der Plattform operative Daten im Bereich Rückkehr zur Verfügung, die für die Bewertung des Bedarfs an nationalen Rückführungsaktionen notwendig sind. Soweit hier die Bereitstellung personenbezogener Daten notwendig ist, findet Artikel 111a E-AIG Anwendung. Die Schengen-Staaten informieren die Agentur über die vorläufige Planung bezüglich der Anzahl der rückzuführenden Personen sowie der Zielstaaten und teilen der Agentur mit, ob sie Unterstützung oder Koordinationsbedarf im Bereich der Rückführung benötigen. Gestützt darauf erstellt und aktualisiert die Agentur einen entsprechenden Einsatzplan.
Der betroffene Schengen-Staat stellt der Agentur eine Bestätigung aus, wonach die zur Rückkehr verpflichteten Personen über einen vollziehbaren Wegweisungsentscheid verfügen. Werden für diese Aktionen Mitglieder der ständigen Reserve der Agentur beauftragt, konsultieren diese vor der Rückführung der betroffenen Personen das SIS und prüfen, ob die Wegweisung effektiv vollzogen werden kann und nicht sistiert wurde.
Jede von der Agentur organsierte Rückführungsaktion wird durch die zuständigen Rückführungsbeobachter überwacht. Diese erstellen darüber einen Bericht zuhanden der Agentur, der Grundrechtsbeauftragten sowie der nationalen Behörden der betroffenen Schengen-Staaten. Die Agentur finanziert die Rückführungsaktionen nach Massgabe der für sie geltenden Finanzregelung.
Im Rahmen der Rückführung kommt es häufig vor, dass Staatsangehörige von Drittstaaten keine Ausweispapiere besitzen und bei der Feststellung ihrer Identität durch Zurückhalten von Informationen oder durch Übermittlung falscher personenbezogener Daten nicht zusammenarbeiten. Aus diesem Grund ist die Agentur berechtigt, bestimmte Rechte in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten der betroffenen Personen durch interne Vorschriften einzuschränken (Art. 86 Abs. 2). Um eine allfällige Fluchtgefahr der betroffenen Person zu vermindern, kann z.B. das Zugangsrecht der betroffenen Person auf deren personenbezogenen Daten eingeschränkt werden.
3.7 Grundrechte
Eine wichtige Neuerung der Verordnung im Bereich der Grundrechte ist die Einrichtung eines Teams von vierzig Grundrechtebeobachterinnen und -beobachtern (Art. 110). Sie gehören zum Agenturpersonal und zählen als Statutspersonal (Kat. 1). Beaufsichtigt werden sie vom Grundrechtsbeauftragten, der sie ernennt. Ihre Aufgabe besteht darin, die Einhaltung der Grundrechte bei operativen Tätigkeiten laufend zu bewerten, diesbezüglich Beratung und Unterstützung zu leisten und zur Förderung der Grundrechte als Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung beizutragen. Für jeden Einsatz wird mindestens ein Beobachter ernannt.
Die in Artikel 80 aufgeführten Grundsätze im Bereich der Grundrechte wurden aus der bisherigen Verordnung übernommen. Die Agentur verfügt weiterhin über ein Konsultationsforum, das sie beratend in Grundrechtsfragen unterstützt (Art. 108), und einen Grundrechtsbeauftragten (Art. 109). Dessen Aufgaben und Kompetenzen wurden erweitert. Insbesondere informiert der Grundrechtsbeauftragte den Exekutivdirektor über mögliche Grundrechtsverletzungen bei Tätigkeiten der Agentur, er