Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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kann Untersuchungen über jede Tätigkeit der Agentur durchführen, Inspektionen vor Ort an allen Einsatzorten vornehmen und er ernennt die Grundrechtebeobachter. Die Agentur muss sicherstellen, dass der Grundrechtebeobachter unabhängig handeln kann und über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.

Das Beschwerdeverfahren (Art. 111) wird mit einigen Konkretisierungen und Ergänzungen aus der bisherigen Verordnung übernommen. Bei Grundrechtsverletzungen durch Personal der Agentur empfiehlt der Grundrechtsbeauftragte dem Exekutivdirektor geeignete Massnahmen einschliesslich Disziplinarmassnahmen und gegebenenfalls die Einleitung zivil- oder strafrechtliche Verfahren gemäss Verordnung und nationalem Recht. Richtet sich die Beschwerde gegen ein Teammitglied eines Schengen-Staats (Einsatzstaat oder Herkunftsstaat), sorgt dieser Staat für geeignete Massnahmen. Mit der neuen Verordnung informiert der Grundrechtsbeauftragte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat, wenn ein Schengen-Staat der Agentur nicht über die infolge der Beschwerde ergriffenen Massnahmen Bericht erstattet. Die Agentur kann einen Schengen-Staat auch auffordern, die betreffende Person unverzüglich von den Tätigkeiten der Agentur oder aus der ständigen Reserve abzuziehen.

Mit den erweiterten Aufgaben und Zuständigkeiten der Agentur stärkt die Verordnung die Massnahmen zum Schutz der Grundrechte, auf die sehr oft verwiesen wird. Die Nichteinhaltung der Grundrechte ist auch ein Grund, Tätigkeiten auszusetzen, zu beenden oder nicht einzuleiten (Art. 46). Im Rückkehrbereich sind die Aufgaben der Agentur stets unter Wahrung der Grundrechte zu erfüllen (Art. 48 Abs. 1). Hat die Agentur Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der Grundrechte in einer Phase einer Rückkehraktion, so meldet sie diese den Schengen-Staaten und der Kommission.

Weitere Verweise auf die Grundrechte:

- Integrierte Grenzverwaltung: Verweis auf Grundrechte als übergeordnete Komponenten bei der Umsetzung der integrierten Grenzverwaltung (Art. 1 und Art. 3 Abs. 2);

- Gemeinsame Verantwortung: Sicherstellung der Aussengrenzverwaltung und der Durchführung von Rückkehrentscheiden durch Schengen-Staaten unter Wahrung der Grundrechte (Art. 7 Abs. 3);

- Aufgaben der Agentur: Mehrfach ausdrücklicher Verweis auf Schutz der Grundrechte (Art. 10 Abs. 1 Bst. e, s, w und ad);

- Operative Pläne enthalten:

 Beschreibung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Achtung der Grundrechte,

 Regeln für Berichterstattung und Evaluation im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte,

 allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte bei der operativen Tätigkeit, und

 Verfahren für die Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden wegen Verletzung von Grundrechten (Art. 38 Abs. 3);