Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
entsprechen (300 Franken pro Tag bzw. bei Equipenleiterinnen und -leiter von 400 Franken pro Tag, vgl. Art. 15d VVWAL sowie Ziff. 3.3.1 und Art. 71a Abs. 1 E-AIG). Dies wird beim Bund zu Mehrkosten für langfristige Einsätze von voraussichtlich rund 66'000 Franken resp. 88'000 Franken jährlich pro Person führen (vgl. hierzu Ziff. 6.4.2). Es ist davon auszugehen, dass diesen Mehrkosten längerfristig folgende Einsparungen gegenüberstehen: Die Stärkung des Schutzes der Schengen-Aussengrenzen sowie die verstärkte Unterstützung der Schweiz durch die Agentur im Rückkehrbereich dürften sich insgesamt positiv auf die Anzahl unbegründeter Asylgesuche auswirken. Dadurch können die Kosten für die Ausreisen bzw. Rückführungen in den Herkunfts- oder Heimatstaat resp. Dublin-Staat voraussichtlich gesenkt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die pauschale Unterstützung der Kantone im beschriebenen Rahmen für längerfristige Einsätze langfristig kostenneutral umgesetzt werden kann.
6.3.2 Personelle Auswirkungen auf den Bund im Migrationsbereich
Bei den Personen, die die Schweiz der Agentur im Rückkehrbereich für lang- oder kurzfristige Einsätze zur Verfügung stellt, kann es sich um Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM sowie um Begleitpersonen der Kantone handeln (Art. 15c und 15d VVWAL). Gemäss dem Anhang II der EU-Verordnung soll die Schweiz bis zum Jahr 2027 insgesamt bis zu 16 Personen für langfristige Einsätze bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2021 müssen insgesamt bis zu vier Personen bereitgestellt werden. Bei den kurzfristigen Einsätzen hat die Schweiz die Pflicht, bis zum Jahr 2027 insgesamt bis zu 59 Personen zu entsenden. Ab dem 1. Januar 2021 sind es bis zu 38 Personen (vgl. Anhang III der Verordnung).
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM der Agentur für lang- oder kurzfristige Einsätze im Rückkehrbereich zu entsenden sein werden, hängt insbesondere von der Migrationslage und den Entwicklungen in diesem Bereich ab. Wie bereits für die Umsetzung der geltenden EU-Verordnung kann voraussichtlich weiterhin aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit einem personellen Bedarf von bis zu zwei Vollzeitstellen gerechnet werden. Dieser Bedarf kann voraussichtlich mit bestehenden Personal des SEM abgedeckt werden. Bisher wurde jährlich nur eine Person vom SEM für einen zweimonatigen Einsatz ins Ausland entsendet. Im AIG werden zwei Regelungen vorgeschlagen, welche die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Agentur auf Gesetzesstufe festhalten (vgl. Art. 7 Abs. 1bisund 71 Abs. 2 E-AIG). Ein wichtiger Punkt dabei sind die neuen Vorgaben zum mehrjährigen, strategischen Politikzyklus. Hierfür müssen die strategischen Arbeiten im Bereich der integrierten Grenzverwaltung intensiviert werden. Bei diesem mehrjährigen strategischen Politikzyklus soll festgehalten werden, wie die Herausforderungen in den Bereichen Grenzverwaltung und Rückkehr zu bewältigen sind (vgl. Art. 8 und Ziff. 3.1). Die von der EU-Verordnung vorgegebene enge Kadenz der Strategiezyklen und die wiederkehrende Evaluation der Strategie können zu einem Mehrbedarf an Personalressourcen beim SEM führen. Zudem stellen sich insbesondere im Rahmen der Integrierten Grenzverwaltung zunehmend auch grundsätzliche strategische und strukturelle Fragen, welche im Rahmen breit angelegter Projekte unter der Leitung des SEM und mit sämtlichen Interessengruppen auf strategisch-politischer Ebene zu bearbeiten sein werden. Daneben sieht die Verordnung zahlreiche Pla-