Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

 Schwachstellenbeurteilung (Art. 32);

 Einstufung der Aussengrenzabschnitte (Art. 34);

 Regelungen zu den Aktionen der Agentur an den Aussengrenzen - einschliesslich die Einleitung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Aussengrenzen (Art. 36 bis 39 und Art. 41 und 42);

 Einsatzplan, im Falle einer gemeinsamen Aktion (Art. 38);

 Unterstellung der Teammitglieder unter das Disziplinarwesen ihres Herkunftsstaates, sofern sie nicht Teil des Statutspersonal sind (Art. 43 Abs. 5);

 Kostenübernahme der Agentur bei Einsätzen von Personal der Schengen-Staaten (Art. 45);

 Personelle Verpflichtung der Schengen-Staaten an die Reserve für Soforteinsätze (Art. 58 und Anhang 4);

 Aussenstellen für die Koordinierung operativer Tätigkeiten (Art. 60);

 Erwerb oder leasen von technischer Ausrüstung durch die Agentur (Art. 63) und den entsprechenden Pool (Art. 64);

 Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die sich auch auf Statusvereinbarungen abstützen (Art. 71 und Art. 73);

 Zusammenarbeit zwischen Schengen-Staaten und Drittstaaten (Art. 72);

 Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder (Art. 82).

 Die zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftung von Teammitgliedern (Art. 84 und Art. 85).

 Rechtstellung der Agentur, sowie Sitz, Haftung, Struktur, Aufgaben und Zusammensetzung des Verwaltungsrates, Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates, Abstimmungen, Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme (Art. 96 - Art. 106).

 Das Beschwerdeverfahren im Falle von konkreten und begründeten Grundrechtsverletzungen (Art. 111).

Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/1896 sieht zudem eine gestaffelte Ausserkraftsetzung der Bestimmungen der beiden genannten Verordnungen vor. Grundsätzlich treten die beiden Verordnungen mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1896 ausser Kraft. Ausgenommen sind die Artikel 20, 30 und 31 der Verordnung (EU) 2016/1624, die bis zum 1. Januar 2021 anwendbar bleiben, sowie einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 1052/2012 (Art. 9 und 10), die erst mit dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gemäss Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1896 ausser Kraft treten.

Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen sorgen für die Eingliederung von EUROSUR in die Europäische Grenz- und Küstenwache, um dessen Funktionsweise zu verbessern. Grundsätzlich werden deshalb die bisherigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 1052/2012 übernommen und dahingehend erweitert, dass neu bestimmte Daten betreffend die Luftaussengrenzen und Grenzposten an die Agentur