Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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Schwachstellenbeurteilung (Art. 32);
Einstufung der Aussengrenzabschnitte (Art. 34);
Regelungen zu den Aktionen der Agentur an den Aussengrenzen - einschliesslich die Einleitung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Aussengrenzen (Art. 36 bis 39 und Art. 41 und 42);
Einsatzplan, im Falle einer gemeinsamen Aktion (Art. 38);
Unterstellung der Teammitglieder unter das Disziplinarwesen ihres Herkunftsstaates, sofern sie nicht Teil des Statutspersonal sind (Art. 43 Abs. 5);
Kostenübernahme der Agentur bei Einsätzen von Personal der Schengen-Staaten (Art. 45);
Personelle Verpflichtung der Schengen-Staaten an die Reserve für Soforteinsätze (Art. 58 und Anhang 4);
Aussenstellen für die Koordinierung operativer Tätigkeiten (Art. 60);
Erwerb oder leasen von technischer Ausrüstung durch die Agentur (Art. 63) und den entsprechenden Pool (Art. 64);
Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die sich auch auf Statusvereinbarungen abstützen (Art. 71 und Art. 73);
Zusammenarbeit zwischen Schengen-Staaten und Drittstaaten (Art. 72);
Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder (Art. 82).
Die zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftung von Teammitgliedern (Art. 84 und Art. 85).
Rechtstellung der Agentur, sowie Sitz, Haftung, Struktur, Aufgaben und Zusammensetzung des Verwaltungsrates, Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates, Abstimmungen, Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme (Art. 96 - Art. 106).
Das Beschwerdeverfahren im Falle von konkreten und begründeten Grundrechtsverletzungen (Art. 111).
Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/1896 sieht zudem eine gestaffelte Ausserkraftsetzung der Bestimmungen der beiden genannten Verordnungen vor. Grundsätzlich treten die beiden Verordnungen mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1896 ausser Kraft. Ausgenommen sind die Artikel 20, 30 und 31 der Verordnung (EU) 2016/1624, die bis zum 1. Januar 2021 anwendbar bleiben, sowie einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 1052/2012 (Art. 9 und 10), die erst mit dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gemäss Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1896 ausser Kraft treten.
Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen sorgen für die Eingliederung von EUROSUR in die Europäische Grenz- und Küstenwache, um dessen Funktionsweise zu verbessern. Grundsätzlich werden deshalb die bisherigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 1052/2012 übernommen und dahingehend erweitert, dass neu bestimmte Daten betreffend die Luftaussengrenzen und Grenzposten an die Agentur