Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Übernahme der EU-Verordnung fällt jedoch unter das Ziel Nr. 4 des genannten Programms, das der Bundesrat dem Parlament unterbreitet hat. Danach soll die Schweiz ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Europäischen Union erneuern und entwickeln.
Die integrierte Grenzverwaltung verfolgt die Ziele Nr. 13 und 14 des Bundesrats: Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial (Ziel Nr. 13) und die Schweiz will Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vorbeugen und wirksam bekämpfen (Ziel Nr. 14).
Auch die Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und die Integration (AIG)10 sind nicht in der Legislaturplanung vorgesehen. Sie erfolgen jedoch im Rahmen von Ziel Nr. 13.
2 Grundzüge der EU-Verordnung
2.1 Übersicht
Zum Zweck effizienterer Kontrollen der Aussengrenzen, der Rückführungen von ausreisepflichtigen Personen sowie der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität soll die Europäische Grenz- und Küstenwache reformiert und ein stärkeres Mandat erhalten. Die Europäische Grenz- und Küstenwache setzt sich zusammen aus den für die Grenzverwaltung und die Rückführung zuständigen nationalen Behörden sowie der Agentur (vgl. Art. 411). Die Verordnung (EU) 2019/1896 sieht wie bisher schwerpunktmässig Aktivitäten in den Bereichen Grenzüberwachung und Rückkehr vor.
Die Verordnung (EU) 2019/1896 übernimmt den Inhalt von zwei bestehenden Verordnungen (Verordnung (EU) 1052/2013 und Verordnung (EU) 2016/1624) und entwickelt diese bestehenden Regelungen punktuell weiter.
Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungsbereiche der beiden genannten Verordnungen aufgeführt, die sich auch in der Verordnung (EU) 2019/1896 wiederfinden.
Integrierte Europäische Grenzverwaltung (Art. 3);
Gemeinsame Verantwortung der Agentur und den Schengen-Staaten (Art. 7 und Art. 4);
Plicht zur loyalen Zusammenarbeit (Art. 11) und zum Informationsaustausch (Art. 12);
Die vom jeweiligen Schengen-Staat zu definierende nationale Kontaktstelle (Art. 13);
Überwachung der Migrationsströme und die Risikoanalyse (Art. 29);
Verbindungsoffiziere der Agentur in den Schengen-Staaten (Art. 31);
9 BBl 2016 5183
10 SR 142.20
11 Falls nicht explizit anderweitig erwähnt, handelt es sich um Artikel der EU-Verordnung.