Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 12 Seiten

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1. Allgemeiner Teil

1.1. Ausgangslage

Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)1 hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.

Die Verordnung (EU) 2019/18962 über die Europäische Grenz- und Küstenwache wurde am 13. November 2019 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet und der Schweiz am 15. November 2019 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Diese Verordnung hebt die Verordnung (EU) 1052/2013 und die Verordnung (EU) 2016/1624 auf. Für die Genehmigung des Notenaustausches zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 ist die Bundesversammlung zuständig. Der entsprechende Bundesbeschluss wird nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum unterstehen.

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2019 die Übernahme und Umsetzung dieser Schengen-Weiterentwicklung unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA) gutgeheissen. Für die Durchführung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens verfügt die Schweiz über eine Frist von zwei Jahren (ein allfälliges Referendum mit eingerechnet). Die Frist begann mit der Notifikation durch die EU zu laufen und endet am 15. November 2021.

Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Schengen-Staaten nahm ihre Tätigkeit am 1. Mai 2005 auf.3 Seit Beginn der Migrationskrise im Jahr 2015 leitete die Europäische Union eine Reihe von Massnahmen insbesondere zur Stärkung des Schutzes der Schengen-Aussengrenzen ein. Dazu gehört die Schaffung einer Europäischen Grenz- und Küstenwache, die aus der Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache4 (Agentur, auch als Frontex bekannt) und aus den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden der Schengen-Staaten besteht. Die entsprechende Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Verordnung (EU) 2016/1624)5 trat auf EU-Ebene am 6. Oktober 2016 in Kraft.

In den letzten Jahren kam es zu Engpässen, da die Entsendung von Personal und die Bereitstellung von Material und Ausrüstung durch die Schengen-Staaten an die Agentur in der Regel auf freiwilliger Basis erfolgte. Am 12. September 2018 stellte deshalb die EU-

1 SR 0.362.31

2 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624; ABI. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

3 Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

4 Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Schengen- Staaten der Europäischen Union wurde in „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“ umbenannt und wird gemeinhin als Agentur oder Frontex bezeichnet.

5 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates; ABI. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.