Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

Kommission eine Vorlage zur Weiterentwicklung der Europäischen Grenz- und Küstenwache vor. Zum Zweck effizienterer Kontrollen der Aussengrenzen, Rückführungen ausreisepflichtiger Personen in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat unter Berücksichtigung der Grundrechte, sowie Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität wird die Europäische Grenz- und Küstenwache reformiert und ihr ein stärkeres Mandat erteilt.

Der Schutz der Aussengrenzen verbleibt weiterhin in geteilter Verantwortung der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der einzelnen Schengen-Staaten. Den Schengen-Staaten kommt nach wie vor die vorrangige Zuständigkeit für die Verwaltung ihrer Aussengrenzen zu. Dasselbe gilt für den Rückkehrbereich, in welchem die Entscheide über Rückführungen oder die Anordnung von Administrativhaft in alleiniger Zuständigkeit der einzelnen Staaten verbleibt.

Zusätzlich soll aufgrund einer Empfehlung im Rahmen der letzten Schengen-Evaluierung eine explizite Verpflichtung der ausreisepflichtigen asylsuchenden Person im Asylgesetz (AsylG)6 aufgenommen werden, den Schengen-Raum zu verlassen.

1.2. Gegenstand der Vernehmlassung

Gegenstand der Vernehmlassung war der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der obenerwähnten Verordnung (EU) 2019/1896 (im Folgenden: EU-Verordnung).

Die wesentlichen Neuerungen aus dieser zu übernehmenden EU-Verordnung sind die folgenden:

Aufbau der ständigen Reserve

Die Agentur soll ab 2021 bis 2027 eine ständige Reserve von bis zu maximal 10 000 Einsatzkräften aufbauen, die bei Bedarf auf Abruf, u.a. in den Bereichen Grenzschutz und Rückkehr, tätig sein werden.

Das Personal wird in vier Kategorien eingeteilt, welche sich nach Zuständigkeit und Einsatzdauer unterscheiden (vgl. Art. 54 – 58 EU-Verordnung):

 Kategorie 1 Statutspersonal (Vollzeit-Mitarbeiter) der Agentur

 Kategorie 2 Langzeitentsendungen (für zwei Jahre)

 Kategorie 3 Kurzfristige Entsendungen (für bis zu vier Monate)

 Kategorie 4 Soforteinsatzpool (Reserve für akute Gefährdungssituationen)

Die Agentur wird ihr eigenes Personal (Kat. 1) für das Jahr 2021 auf 1 000 und bis 2027 auf 3 000 Fachkräfte ausbauen. Die Schengen-Staaten müssen die Einsatzkräfte für die anderen Kategorien (2 – 4) bereitstellen. Um eine lückenlose Beteiligung der Schweiz sicherzustellen, beteiligt sich die Schweiz ab dem Jahr 2021 gemäss den Bestimmungen der EU-Verordnung betreffend die Entsendung von Personal der Kategorien 2 – 4 an den Einsätzen der Agentur. Die Bestimmungen werden für die Schweiz erst mit der Übernahme verbindlich.

Die Gesamtzahl und Zusammensetzung der ständigen Reserve soll bis Ende 2023 durch die EU-Kommission insbesondere auf ihre Praxistauglichkeit hin überprüft werden (Art. 59 EU-Verordnung). Allfällige Anpassungen, die aus dieser Prüfung resultieren könnten, werden eine entsprechende Verordnungsänderung durch das Europäische Parlament und den Rat zur Folge haben.

6 SR 142.31.