Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 12 Seiten
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schlägt die SP eine Bestimmung vor, die den Bundesrat beauftragt, dem Parlament periodisch Bericht über den Ausbau des Menschenrechtsschutzes durch die Agentur und den Einsatz von Material und Personal aus der Schweiz an der EU-Aussengrenze zu erstatten.
2.6. Rückkehrbereich
AsyLex und SFH fordern ein unabhängiges und umfassendes Rückführungsmonitoring bei allen Rückführungen. Die SP fordert, dass die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) ihre Aufgaben im Bereich Rückführungsmonitoring bei Aktionen der Agentur vollumfänglich wahrnehmen kann. Ferner soll der Informationsfluss zwischen der NKVF, dem EU-Grundrechtsbeauftragten und dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates (CPT) sichergestellt werden. Zudem sei dem CPT zu gestatten, Besuche an den EU-Aussengrenzen der Schweiz durchzuführen und Rückkehraktionen, an denen die Schweiz beteiligt ist, zu begleiten (vgl. Erwägung Nr. 82 der EU-Verordnung). Das Schweizer Parlament sei über die entsprechenden Ergebnisse regelmässig zu informieren.
Die KKJPD und ZH verlangen eine Beseitigung der bestehenden Mängel des Systems eRetour, bevor die vorgeschlagenen Bestimmungen zum Datenaustausch (Art. 109f Abs. 2 Bst. d E-AIG) zur Anwendung gelangen.
2.7. Finanzielle und personelle Auswirkungen der Vorlage
Die SVP erachtet es als problematisch, dass die personellen Beiträge der Schweiz und deren Anforderungsprofile noch nicht feststehen und die Schweiz bei einer Änderung bzw. Erhöhung der Anforderungen seitens der EU kein Vetorecht besitze. Zudem beschäftigt die SVP die massive Zunahme der finanziellen Zahlungen der Schweiz an die Agentur (ähnlich Centre Patronal). Insbesondere bemängelt die SVP, dass für die Schweiz neue gebundene Ausgaben entstehen, deren Entwicklung sie und insbesondere die Bundesversammlung nicht beeinflussen könne. Die KKJPD fordert eine Klärung hinsichtlich der finanziellen und personellen Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone. Einige Kantone legen dar, dass bezüglich der personellen und finanziellen Auswirkungen auch auf kantonaler Ebene einige Unsicherheiten bestehen (z.B. SG, TI, VD, ähnlich auch NE und SH). SG fordert hier eine Klärung der offenen Fragen. Die KKJPD (sinngemäss auch NW) verlangt eine Klärung der Aufgabenteilung zwischen EZV, SEM und den kantonalen Polizeikorps (KKPKS). Verschiedene Kantone (z.B. BL, BS, NE, VD; sinngemäss auch GE) weisen darauf hin, dass der mit der Vorlage verbundene Mehraufwand mit den derzeitigen personellen Ressourcen nicht geleistet werden kann. Der Kanton AG wirft die Frage auf, was geschieht, wenn auf Ebene Bund kein freiwilliges Personal gefunden wird. Ferner weist die SVP darauf hin, dass die durch das Transformationsprogramm DaziT bei der EZV freigespielten Stellen für die Sicherheit an den Schweizer Landesgrenzen einzusetzen sind, um die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen. Diese Stellen sollen nicht für die Verpflichtungen gegenüber der Agentur eingesetzt werden.
Bezüglich finanzieller Abgeltung der Kantone moniert die KKJPD, dass der Vorschlag gemäss Vernehmlassung für kurz- und langfristige Einsätze im Rückkehrbereich zu tief angesetzt sei (so auch z.B. BS und LU); die Abgeltung solle mit dem Bund gemeinsam verhandelt werden (so auch z.B. BS). Die VKM und BS fordern eine Vollkostenabgeltung für die Aufwendungen der Kantone sowie eine Entschädigung der Personalkosten. Schliesslich wirft die VKM die Frage auf, wie die Entschädigung kantonaler Expertinnen und Experten sowie von Spezialistinnen und Spezialisten vorgenommen werden soll.
2.8. Exekutivbefugnisse
Die SVP fordert, die Vorlage dahingehend anzupassen, dass Exekutivbefugnisse der Agentur in der Schweiz von Gesetzes wegen ausgeschlossen werden bzw. einer ausdrücklichen Genehmigung der Bundesversammlung bedürfen. Analog solle es sich bei der Wahrnehmung von Exekutivbefugnissen durch Schweizer Personal im Ausland verhalten. Hierfür soll