Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Integrierte europäische Grenzverwaltung

Neu soll zur bestehenden integrierten europäischen Grenzverwaltung ein mehrjähriger strategischer Politikzyklus eingeführt werden. Im Rahmen dieses Zyklus sollen die politischen Prioritäten und strategischen Leitlinien zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Grenzverwaltung und Rückkehr definiert werden, um die notwendigen Planungen zu erarbeiten. Diese fliessen in die jeweiligen nationalen Strategien der integrierten Grenzverwaltung ein (vgl. Art. 8 Abs. 6 EU-Verordnung).

Neue Aufgaben der Agentur im Rückkehrbereich

Die Agentur wird die Schengen-Staaten nicht nur bei den begleiteten Rückführungen von ausreisepflichtigen Personen, sondern neu auch im Rahmen der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr unterstützen können. Zudem bezieht sich die Unterstützung auf alle Phasen der Rückkehr und umfasst damit neu auch die Identifizierung von ausreisepflichtigen Personen und die Beschaffung von Reisedokumenten (Art. 48 Abs. 1 der EU-Verordnung). Denkbar sind überdies Einsätze bei Überlastung in einem Schengen-Staat durch Entsendung von Rückkehrteams.

Im Bereich Rückkehr sieht die EU-Verordnung zudem vor, dass Personal der Kategorien 2 und 3 im Ausland eingesetzt werden kann. Die Schengen-Staaten werden in diesem Fall für die Entsendung von der Agentur finanziell unterstützt (vgl. Art. 61 EU-Verordnung).

Datenschutz und Plattform für die Rückführungsverwaltung

Damit die Agentur ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, ist sie auf die Kooperation der Schengen-Staaten sowie auf die Bereitstellung relevanter Daten angewiesen. Es handelt sich dabei um Daten, die von der Agentur für ihre Tätigkeiten (z.B. Risikoanalyse oder Planung) notwendig sind. Sind personenbezogene Daten betroffen, gelten die Datenschutzbestimmungen der Union (Erwägung Nr. 26 EU-Verordnung) sowie des nationalen Rechts. Zum Informationsaustausch im Rückkehrbereich zwischen der Agentur und den Schengen-Staaten sowie weiteren Beteiligten (z. B. Europäisches Parlament, internationale Organisationen) betreibt die Agentur zudem seit Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung eine integrierte Plattform für die Rückführungsverwaltung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. d). Die Plattform soll es ermöglichen, die nationalen Rückführungsverwaltungssysteme der Schengen-Staaten zum Zweck des Austauschs von Daten und Informationen zu verknüpfen. Durch die Plattform sollen die von den Schengen-Staaten übermittelten Informationen der nationalen Rückführungsverwaltungssysteme, einschliesslich personenbezogener Daten, für die technische und operative Unterstützung durch die Agentur bereitgestellt werden. Personenbezogene Daten und Passagierlisten werden der Agentur nur dann übermittelt, wenn entschieden wurde, eine konkrete Rückführungsaktion einzuleiten; sie werden nach Beendigung der Aktion umgehend gelöscht (Art. 49 Abs. 1 EU-Verordnung).

EUROSUR

Das gegenwärtig in einer separaten Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 geregelte Europäische Grenzüberwachungssystem EUROSUR wurde im Hinblick auf ein optimales Funktionieren und die Erweiterung des Anwendungsbereichs in die EU-Verordnung integriert. Damit findet der gesamte gesicherte Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Grenz- und Küstenwache über EUROSUR statt. Das in der EU-Verordnung vorgesehene Kommunikationsnetz wird deshalb auf dem bestehenden EUROSUR-Kommunikationsnetz aufbauen und dieses ersetzen. Neu ist die Verpflichtung, bestimmte Daten betreffend den Luftaussengrenzen und den Grenzübertrittskontrollen an die Agentur zu liefern. Bisher konnten solche Daten auf freiwilliger Basis für das europäische Lagebild geliefert werden.