Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Ausgangslage der Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac- Protokolls und des Abkommens zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (PCSC)
1.1.1 Prümer Zusammenarbeit
Die Kriminalität verhält sich wie die Gesellschaft: Sie ist vernetzt, mobil, global. Terroristen und Kriminelle kennen keine Grenzen und agieren vernetzt. Um diese neuen Herausforderungen zu meistern, braucht die Polizei neue Instrumente. Für eine wirksame und umfassende internationale Zusammenarbeit, insbesondere bei der Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass rasch und effizient präzise Informationen ausgetauscht werden können. Dazu sind Verfahren vorzusehen, die den Austausch von DNA-Profilen, Fingerabdruckdaten oder Daten zu Fahrzeugen und deren Haltern begünstigen. In Reaktion auf diese Anforderungen wurden vom Rat der Europäischen Union zwei Rechtsvorschriften1 erlassen und in den europäischen Gesetzesrahmen integriert.
Das Hauptziel der Prümer Zusammenarbeit besteht in der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit in Europa, insbesondere indem der Vergleich von DNA-Profilen und Fingerabdruckdaten sowie ein automatisierter Zugang zu den nationalen Datenbanken für Fahrzeuge und Fahrzeughalter erleichtert werden. Durch die Vernetzung der nationalen Informationssysteme (DNA-Profile, Fingerabdruckdaten, Fahrzeugdaten) ist so rasch in Erfahrung zu bringen, welche anderen Staaten über Informationen verfügen, die eine Ermittlung voranbringen könnten. Abgesehen von diesen Massnahmen regeln diese Rechtsvorschriften auch den Datenaustausch bei Grossveranstaltungen, die Datenübermittlung zur Verhütung terroristischer Straftaten sowie weitere Formen der Zusammenarbeit, wie gemeinsame Einsätze, Unterstützung bei Massendemonstrationen, Katastrophen oder schweren Unfällen.
Die Prümer Zusammenarbeit stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Daher muss die Schweiz, um sich an dieser Zusammenarbeit zu
1 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 06.08.2008, S. 1), und Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 06.08.2008, S. 12).