Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur abgefragt werden darf, wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, d. h. wenn die von dem Straftäter oder von Terroristen begangene Straftat so gravierend ist, dass die Abfrage einer Datenbank, in der Personen ohne kriminelle Vergangenheit registriert sind, gerechtfertigt ist; die Schwelle für die Abfrage von Eurodac durch die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden müsse deshalb stets signifikant höher sein als die Schwelle für die Abfrage strafrechtlicher Datenbanken.

Daher umfasst die Eurodac-Verordnung3 seit Juli 2013 die Bestimmungen für den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten in der Eurodac-Datenbank. Diese Verordnung gilt jedoch erst seit Juli und erlaubt es insbesondere den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden, Eurodac zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten sowie für entsprechende Ermittlungen zu konsultieren Sie soll es den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungs- behörden ermöglichen, den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zu beantragen, wenn sie die genaue Identität einer Person festzustellen versuchen, die des Terrorismus oder einer schweren Straftat verdächtigt wird, oder um mehr Informationen zu dieser Person zu erlangen.

Die Schweiz wendet die asylbezogenen Elemente der Eurodac-Verordnung an, wie dies das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA)4 vorsieht. Allerdings fällt der Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens. Daher haben der EU-Rat und die Europäische Kommission den assoziierten Staaten und Dänemark aus Gründen der inneren Sicherheit vorgeschlagen, ein zusätzliches Abkommen abzuschliessen, damit diese Bestimmungen angewandt werden können.

Am 12. September 2014 hat der Bundesrat beschlossen, die aussenpolitischen Kommissionen der beiden Kammern zum vorgeschlagenen Verhandlungsmandat für den Zugriff auf die Eurodac-Datenbank im Rahmen von strafrechtlichen Verfolgungen zu konsultieren. Die Kommissionen begrüssten die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU. Am 19. November 2014 wurde das Verhandlungsmandat vom Bundesrat erteilt. Die Verhandlungen wurden gemeinsam mit den assoziierten Dublin-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. 1.4.2) geführt. Am

3Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni

2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 26.09.2013, S. 1).

4 SR 0.142.392.68