Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten
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beteiligen, mit der EU ein Assoziierungsabkommen abschliessen, wie dies auch Norwegen und Island 20092 gemacht haben.
Am 3. September 2014 hat der Bundesrat sein Interesse bekundet, sich an der Prümer Zusammenarbeit zu beteiligen, indem er den Entwurf des vorgeschlagenen Verhandlungsmandats vorbehaltlich der Konsultation der Kantone und der aussenpolitischen Kommissionen der Bundesversammlung genehmigte.
Am 16. Oktober 2014 hat die aussenpolitische Kommission des Ständerats den Entwurf des Verhandlungsmandats ohne Gegenstimme genehmigt. Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Prümer Zusammenarbeit ein wertvolles Instrument für die Polizei darstellt. Am 3. November 2014 genehmigte auch die aussenpolitische Kommission des Nationalrates den Entwurf einstimmig. Am 19. Dezember 2014 hat sich die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) für die Aufnahme der Verhandlungen ausgesprochen.
Der Bundesrat hat am 13. März 2015 ein Verhandlungsmandat eingereicht. Die Verhandlungen haben gemeinsam mit dem Fürstentum Liechtenstein stattgefunden (vgl. 1.4.1). Am 24. Mai 2018 wurden sie mit der Paraphierung des Abkommen zur Beteiligung an «Prüm» abgeschlossen. Das Abkommen wurde m 27. Juni 2019 in Brüssel unterzeichnet.
1.1.2 Eurodac-Protokoll
Die Eurodac-Datenbank enthält Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen, die in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch stellen oder die beim Versuch, illegal in den Dublin-Raum einzureisen, in Gewahrsam genommen werden. Diese Datenbank ist in erster Linie ein Instrument für die Migration, da die Dublin-Staaten so überprüfen, ob sie über ein sicheres Drittland eingereist ist.
Die Europäische Kommission erklärte in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. November 2005 über die Verbesserung der Effizienz der europäischen Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres und die Steigerung ihrer Interoperabilität sowie der Synergien zwischen ihnen, dass der Zugang zu Eurodac der Umsetzung von Prüm unterstellt sei und dass die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden in genau bestimmten Fällen Zugang erhalten könnten, d. h. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Täter einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In dieser Mitteilung stellte die Europäische Kommission auch fest, dass Eurodac
2 Beschluss 2009/1023/JI des Rates vom 21. September 2009 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs, ABl. L 353 vom 31.12.2009, S. 1.