Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

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vorbehalten. So haben die Strafverfolgungsbehörden keinen Zugriff auf Informationen, die sich im Kampf gegen den Terrorismus und andere schwere Straftaten als grundlegend erweisen könnten.

Das Abkommen zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (PCSC) mit den Vereinigten Staaten bringt ebenfalls vergleichliche Sicherheitsvorteile wie diejenigen, die im Zusammenhang mit dem Abkommen zur Beteiligung an «Prüm» genannt wurden. Ausserdem stellt die Umsetzung des PCSC eine der Bedingungen für den Verbleib der Schweiz im Visa Waiver Program (VWP) dar. Da die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern von grosser Bedeutung sind, ist der Verbleib der Schweiz im VWP wünschenswert. Abgesehen von diesen wirtschaftlichen Überlegungen bringt das PCSC auch Sicherheitsvorteile, die mit denjenigen vergleichbar sind, die im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an «Prüm» genannt wurden.

Schliesslich werden es diese drei Instrumente den schweizerischen Justiz- und Polizeibehörden erlauben, den Terrorismus und die grenzüberschreitende Kriminalität noch wirksamer zu bekämpfen.

1.3 Weitere geprüfte Lösungen

Bei einer Nichtteilnahme der Schweiz an der Prümer Zusammenarbeit und am polizeilichen Eurodac-Teil müssten die nationalen Partner für ihre Anfragen einen anderen Kanal, wie Interpol, nutzen, was das Risiko birgt, dass ihre klassischen Informationsanfragen von den Partnern wegen des zusätzlichen Mehraufwands nicht mehr bearbeitet werden. Dies führt für die schweizerischen Polizeibehörden zu Problemen in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere beim Abgleich von Fingerabdruckdaten mit gewissen Staaten der Europäischen Union.

Diese «Standardlösung» entspricht nicht ihren Bedürfnissen, da sie warten müssen, in der Hoffnung eine Antwort zu erhalten, und ihre Anfragen genauer verfolgen, damit sie ggf. nachfassen können.

Bei einer Nichtbeteiligung der Schweiz am PCSC-Abkommen könnte die Schweiz nicht im VWP verbleiben. Abgesehen vom Verlust möglicher Sicherheitsvorteile würde dies für die Schweizer Bürgerinnen und Bürger bedeuten, dass sie vor der Einreise in die USA ein Visum beantragen müssten bzw. dass für die amerikanischen Staatsangehörigen bei einer Reise in die Schweiz ebenfalls Visumpflicht bestehen würde – für touristische und geschäftliche Reisen. Dies könnte die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern beeinträchtigen.

1.4 Ablauf und Ergebnis der Verhandlungen

1.4.1 Prümer Zusammenarbeit

Die Schweizer Delegation wurde von fedpol und von der Direktion für Europäische Angelegenheiten (DEA) geleitet, begleitet vom Bundesamt für Justiz, von der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union, von der Direktion für Völkerrecht des EDA und einem Vertreter der Kantone.