Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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In jedem Fall gilt,135 dass eine fürsorgerische Unterbringung nicht allein zum Schutz Dritter (Art. 426 Abs. 2 ZGB) angeordnet werden kann.
3.1.3 Handlungsbedarf
Jugendliche Täter, die nicht erzogen oder behandelt werden können, müssen aus dem Vollzug einer Schutzmassnahme (allenfalls nach Verbüssung einer Reststrafe) entlassen werden, auch wenn sie für Dritte eine Gefahr darstellen. Das JStG sieht keine reine Sicherheitsmassnahme zum Schutz Dritter vor.
Die fürsorgerische Unterbringung nach ZGB, die im Anschluss an eine jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme beantragt werden kann, ist nicht als Sicherheitsmassnahme für nicht erziehbare und nicht behandelbare Personen, die für Dritte eine schwerwiegende Gefahr darstellen, konzipiert. Sie kann diese Funktion gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR nicht erfüllen.
Der Wortlaut der Motion umfasst zwar alle Personen, die mit Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren als gefährlich eingeschätzt werden. Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass es in erster Linie um diejenigen gefährlichen Personen geht, welche die Kriterien für eine fürsorgerische Unterbringung des Zivilrechts nach herrschender Lehre nicht erfüllen.
Die Motion geht zudem davon aus, dass ein gefährlicher jugendlicher Straftäter in jedem Fall bis zu seinem 25. Altersjahr gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b JStG in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden kann. In der Praxis ist man zwar bemüht, gefährliche Täter möglichst lange – wenn immer möglich bis zum Erreichen der Altersobergrenze – in der geschlossenen Unterbringung zu behalten. Gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 JStG ist jedoch ein jugendlicher Straftäter aus der Unterbringung zu entlassen, wenn feststeht, dass diese keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfaltet. D.h. der jugendliche Straftäter ist u.U. zu entlassen bevor er 25 Jahre alt ist, und dies sogar dann, wenn er in diesem Zeitpunkt eine Gefahr für Dritte darstellt. Bei der Umsetzung der Motion ist auch diesem Aspekt Rechnung zu tragen.
Eine Sicherheitsmassnahme kann sich schliesslich auch im Anschluss an einen Freiheitsentzug als notwendig erweisen. Dabei geht es zum einen um Jugendliche, die als nicht erziehbar oder nicht behandelbar aus der geschlossenen Unterbringung entlassen werden und den Rest eines Freiheitsentzugs verbüsst haben. Zum anderen geht es um jugendliche Täter, die im Zeitpunkt des Urteils weder psychisch gestört noch erziehbar oder therapierbar sind und gegen die daher keine jugendstrafrechtliche Unterbringung angeordnet, sondern nur eine Strafe verhängt worden ist.
Es bestehen daher Sicherheitslücken bei Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie haben als Minderjährige eine sehr schwere Straftat begangen;
- sie stehen vor der Entlassung aus einer Schutzmassnahme oder einer Strafe des Jugendstrafrechts,
135 Sowohl gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Vormundschaftsrechts und der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch gemäss dem Urteil des EGMR, T.B./Schweiz.