Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Die Gesprächsrunde hat ergeben, dass es heute in der Schweiz eine sehr kleine Anzahl (5-7) minderjähriger Straftäter gibt, die aus dem jugendstrafrechtlichen Straf- und Massnahmenvollzug entlassen werden müssen und bei denen eine anschliessende Sicherheitsmassnahme notwendig ist. In dieser Zahl sind die jugendlichen Straftäter, die nach Entlassung aus dem Strafvollzug in eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) eingewiesen werden, eingeschlossen.
Die Meinungen über den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und die Art der vorzusehenden Sicherheitsmassnahmen gingen allerdings auseinander.
Einzelne Experten haben sich dafür ausgesprochen, dass im Anschluss an eine jugendstrafrechtliche Unterbringung, die mit Erreichen des 25. Altersjahrs der betroffenen Person beendet werden muss, eine Verwahrung nach Erwachsenenstrafrecht angeordnet werden kann. Ein Übergang in die Verwahrung vor dem 25. Altersjahr wurde eher abgelehnt. Es wurde zudem die Meinung vertreten, die Verwahrung müsse bereits im jugendstrafrechtlichen Grundurteil vorbehalten werden.
Von Experten aus der forensischen Psychiatrie wurde darauf hingewiesen, dass eine Zukunftsprognose bei einer minderjährigen Person praktisch nicht möglich sei. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Hirnreifung beim Menschen erst spätestens mit dem 23.-24. Lebensjahr abgeschlossen ist, wobei diese bei Frauen schneller einsetzt (ca. mit 21 Jahren). Darum sollten Gutachten bei jugendlichen Straftätern in der Form von Verlaufsgutachten erstellt werden.
In der Expertengruppe wurde zudem der Vorschlag gemacht, als Anlasstat für eine nachträgliche (bzw. eine vorbehaltene) Verwahrung allein den Mord vorzusehen.
Ein weiterer Vorschlag war, dass man auch eine Massnahme nach den Artikeln 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) und 61 StGB (Massnahmen für junge Erwachsene) für die Tätergruppe der psychisch Kranken und Behandelbaren (die jedoch die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht erfüllen) vorsehen könnte.
3.1.5 Geprüfte Varianten und gewählte Lösung
3.1.5.1 Keine Gesetzesänderung
Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Vormundschaftsrechts sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Urteils des EGMR T.B. c. Suisse140 kann eine fürsorgerische Unterbringung nach Artikel 426 ZGB nicht allein aufgrund einer Drittgefährdung angeordnet werden. Es besteht somit eine Sicherheitslücke in Bezug auf Straftäter, die am Ende der jugendstrafrechtlichen Sanktion als gefährlich eingestuft werden und bei denen kein Schwächezustand (psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung) und/oder kein Schutzbedürfnis besteht. Der Verzicht auf eine Gesetzesänderung ist daher keine adäquate Lösung.
140 Siehe oben, Ziff. 3.1.2.