Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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3.1.5.2 Ausdehnung des Anwendungsbereichs der fürsorgerischen Unterbringung nach Artikel 426 ZGB
Eine erste gesetzgeberische Lösung könnte darin bestehen, den Anwendungsbereich der fürsorgerischen Unterbringung nach Artikel 426 ZGB auf Personen auszudehnen, die in erster Linie für Dritte gefährlich sind, das heisst auf Personen, bei denen sich unabhängig vom Vorliegen eines Schwächezustands das Schutzbedürfnis daraus ergibt, dass sie für Dritte gefährlich sind.
Für diese Lösung spricht, dass die Jugendstrafbehörden während des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme nach JStG eng mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zusammenarbeiten. Das Jugendstrafrecht, das auf Erziehung und Behandlung ausgerichtet ist, hat grosse Ähnlichkeit mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Eine Ausdehnung der fürsorgerischen Unterbringung wird daher in der Jugendstrafrechtsliteratur und von Praktikern als geeignete Massnahme angesehen, insbesondere von Autoren und Praktikern, die eine jugendstrafrechtliche Verwahrung ablehnen.141
Andererseits dient die fürsorgerische Unterbringung heute in erster Linie dem Schutz der betroffenen Person, und nicht dem ihrer Umgebung. Eine Fremdgefährdung ist weder erforderlich noch hinreichend für eine Unterbringung. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde in der Lehre heftig kritisiert,142 und es wurde vor einer gefährlichen Vermischung von Fürsorge und Drittschutz gewarnt.143
Zudem ist fraglich, ob bei gefährlichen Straftätern eine zivilrechtliche Massnahme die logische Weiterführung einer jugendstrafrechtlichen Massnahme darstellt. Dies kann zwar bei Tätern der Fall sein, die in erster Linie behandlungsbedürftig sind. Eine fürsorgerische Unterbringung für nicht therapierbare gefährliche Straftäter käme jedoch einer Verwahrung, das heisst einer strafrechtlichen Massnahme, gleich. Eine fürsorgerische Unterbringung, die bei allen Personen angeordnet werden kann, die für Dritte als gefährlich eingestuft werden, ohne dass sie wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden, würde weit über die Anliegen der Motion hinausgehen.
3.1.5.3 Neue polizeirechtliche Massnahme
Eine Sicherheitsmassnahme für gefährliche Täter, die aus einer Strafe oder Massnahme nach Jugendstrafrecht entlassen werden müssen, dient der Gefahrenabwehr und hat daher auch polizeirechtlichen Charakter. Es stellt sich daher die Frage, ob sie im «Polizeirecht» des Bundes verankert werden könnte.
In seinem Bericht zum Postulat Malama144 nimmt der Bundesrat u.a. zur Frage Stellung, welche Rechtsetzungskompetenzen die geltende BV dem Bund im Bereich der inneren Sicherheit einräumt.
Es gibt im Bundesrecht keine Zuständigkeit zum Erlass von rein polizeirechtlichen Sicherheitsmassnahmen für Personen, die aus einer jugendstrafrechtlichen Strafe
141 Vgl. unten, Ziff. 3.1.5.4.
142 Vgl. oben, Ziff. 3.1.2.
143 Vgl. GEISER/ ETZENSBERGER (Fn. 120), Art. 426 N 43a; MEYER LÖHRER (Fn. 125),
20 ff.; RÜTSCHE (Fn. 125), 30 ff.
144 Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 vom 3. März 2010, Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, BBl 2012 4459.