Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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oder Massnahme entlassen werden müssen, für Dritte eine Gefahr darstellen und die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht erfüllen.
Polizeirechtliche Sicherheitsmassnahmen, die mit einem Freiheitsentzug verbunden sind, stellen zudem in der Regel relativ kurzfristige Interventionen dar. Sie werden aufgrund einer zukünftigen Gefahr, die jemand für Dritte darstellt, ergriffen. Stellen sie auf eine begangene Straftat ab, so sind sie Übergangslösungen bis zur Ausfällung des Strafurteils.
So enthält die StPO zwar mit der Untersuchungshaft, die u.a. bei Wiederholungsgefahr angeordnet werden kann (Art. 221 Abs. 1 StPO), eine Sicherheitsmassnahme. Diese dient jedoch in erster Linie der Verfahrenssicherung und ist – soweit sie der Verhinderung von Straftaten dient – nur eine Übergangslösung bis zur Ausfällung des Urteils.
Die StPO enthält zudem eine polizeirechtliche Sicherheitsmassnahme, die es erlaubt, eine Person in Haft zu nehmen, wenn die Gefahr besteht, dass sie ein schweres Verbrechen begeht, mit dem sie gedroht hat (Art. 221 Abs. 2 StPO). Für diese Sicherheitsmassnahme in der StPO fehlt jedoch nach Auffassung der Lehre145 die Verfassungsgrundlage. Sie stellt eine typische polizeirechtliche Sicherheitsmassnahme dar, für welche die Kantone zuständig sind.
Eine polizeirechtliche Sicherheitsmassnahme146 würde Personen erfassen, die allein aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich eingestuft werden, ohne dass sie eine konkrete Straftat begangen haben. Eine solche Massnahme würde weit über die Anliegen der Motion hinausgehen. Es fehlt zudem die Verfassungsgrundlage, um eine solche Norm auf Bundesebene zu erlassen.
Es soll allerdings auch nicht den Kantonen überlassen werden, eine Sicherheitsmassnahme im Sinne der Motion Caroni zu schaffen. Zum einen wäre dabei in Kauf zu nehmen, dass die Kantone ganz unterschiedliche Lösungskonzepte verfolgen. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass ein polizeirechtlicher Freiheitsentzug auch auf kantonaler Ebene nicht auf eine längere Dauer ausgerichtet ist, wie das zur Umsetzung der Motion Caroni notwendig wäre.
3.1.5.4 Neue jugendstrafrechtliche Sicherheitsmassnahme
Bereits vor rund zehn Jahren wurde die Einführung einer Verwahrung bzw. einer Sicherungsmassnahme für Jugendliche diskutiert. Die Meinungen zu einer Verwahrung für Jugendliche lagen weit auseinander.147
In der Literatur und in der Praxis wird die Verwahrung für Jugendliche eher abgelehnt. Es werden hauptsächlich die folgenden Gründe angeführt:
145 RUCKSTUHL NIKLAUS/ DITTMANN VOLKER/ ARNOLD JÖRG, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 680.
146 D.h. losgelöst von einer konkreten Anlasstat (die im JStG und im StGB für die Anordnung einer Massnahme massgebend ist) sowie losgelöst von einem Schwächezustand und einem Schutzbedürfnis der betroffenen Person (die für die Fürsorgerische Unterbringung nach ZGB verlangt werden).
147 Vgl. u.a. Der Bund vom 18. August 2009, «Verwahrung auch für Jugendliche». Der leitende Jugendanwalt der Jugendanwaltschaft BS war einer der wenigen Praktiker, der sich für eine Verwahrung im Jugendstrafrecht aussprach; vgl. BURKHARD BEAT, Gewalttätige Jugendliche «verwahren» – ein Tabu?, SZK 1/2010, 28 ff.