Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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- sie stellen für Dritte eine schwerwiegende Gefahr dar (d.h. es besteht eine erhebliche Gefahr, dass sie wiederum sehr schwere Straftaten begehen, bei denen Dritte erheblich an Leib und Leben gefährdet oder verletzt werden) und

- sie erfüllen die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nach Artikel 426 ZGB nicht (sie weisen keinen Schwächezustand auf [d.h. sie leiden nicht an einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung] oder aber sie weisen einen Schwächezustand auf, sind aber im Sinne des ZGB nicht schutzbedürftig).

Minderjährige werden zwar nicht selten wegen sehr schwerer Straftaten verurteilt.136 Das heisst jedoch nicht, dass sie deshalb in jedem Fall als gefährlich eingestuft werden müssen. In der Praxis wurden in den vergangenen Jahren auch bei Jugendlichen, die eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begangen haben, eine offene Unterbringung oder eine persönliche Betreuung angeordnet (neben einem Freiheitsentzug). In den vergangenen 7 Jahren wurden zudem Jugendliche, die einen Mord, eine vorsätzliche Tötung oder einen qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 4 StGB) begangen haben, in zahlreichen Fällen ausschliesslich mit Freiheitsentzug bestraft und keine Schutzmassnahme angeordnet.137 Die angeordneten jugendstrafrechtlichen Sanktionen scheinen in den meisten Fällen erfolgreich zu sein, so dass beim grössten Teil dieser Täter bei ihrer Entlassung keine grosse Gefahr weiterer Taten mehr besteht. Eine Rückfallstudie des Bundesamtes für Statistik kommt allerdings zum Schluss, dass bei Jugendlichen, die eine Straftat gegen Leib und Leben begangen haben, eine doppelt so hohe Rückfallgefahr besteht wie bei Jugendlichen, die wegen einer anderen Straftat verurteilt wurden.138

3.1.4 Anhörung von Experten

Am 13. November 2017 fand eine vom Bundesamt für Justiz organisierte Gesprächsrunde zur Umsetzung der Motion Caroni mit Experten statt.139

136 Im Jahr 2016 wurden folgende Verurteilungen von Minderjährigen registriert: Art. 111 StGB (Vorsätzliche Tötung): 5; Art. 112 StGB (Mord): 1; Art. 122 StGB (alle schweren Körperverletzungen): 47; Art. 140 Ziff. 4 StGB (qualifizierter Raub): 2; Art. 185 Ziff. 3 (schwerer Fall von Geiselnahme): 1; Art. 190 StGB (alle Vergewaltigungen): 11; Art. 221 StGB (alle Brandstiftungen): 63 (Quelle: Bundesamt für Statistik).

137 Quelle: Bundesamt für Statistik.

138 Bundesamtes für Statistik, Risikofaktoren für eine Wiederverurteilung straffälliger Minderjähriger im Erwachsenenalter, 1999-2015, Neuchâtel 2018, einsehbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaetstrafrecht/rueckfall/analysen.assetdetail.5787282.html (Stand: 18.7.2019).

139 Teilnehmer: Marcel Riesen-Kupper, Leitender Oberjugendanwalt des Kantons Zürich; Fabienne Proz Jeanneret, Jugendrichterin Kanton Genf; Hans Melliger, Leiter Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau; Gregor Tönnissen, Direktor Massnahmezentrum Uitikon; Alexandre Comby, Leiter Erziehungsanstalt Pramont; Dr. med. Christian Perler, Ärztlicher Bereichsleiter Jugendforensik, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel; Dr. med. Steffen Lau, Leiter Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, Stv. Direktor Klinik für forensische Psychiatrie/ Chefarzt Rheinau; Dr. Oliver Bilke-Hentsch, Chefarzt und Stv. Geschäftsleiter Modellstation SOMOSA, sozialpädagogische Heimeinrichtung und jugendpsychiatrische Klinik Winterthur; Prof. Diana Wider, Institut für Sozialarbeit und Recht Hochschule Luzern, Generalsekretärin der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES; Prof. Christof Riedo, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Freiburg.