Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Ausbau der Kontroll- und Begleitmassnahmen (Bewährungshilfe und

Weisungen) nach Strafende oder Beendigung einer Massnahme. Dieser Ausbau soll insbesondere die Sicherheitslücke schliessen, die sich ergeben kann, wenn ein gefährlicher Straftäter nicht therapierbar ist und ein

Rückfallrisiko besteht, der Täter aber nicht die besondere Gefährlichkeit aufweist, die für eine Verwahrung vorausgesetzt ist.

Vorlage 2: Änderung des JStG

Mit dieser Vorlage wird die Motion Caroni 16.3142 «Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen» umgesetzt. Jugendliche Täter, die nicht oder nicht mehr erzogen oder behandelt werden können, müssen aus dem Vollzug einer Schutzmassnahme – allenfalls nach Verbüssung einer Reststrafe – entlassen werden, auch wenn sie für Dritte eine Gefahr darstellen. Das JStG sieht keine reine Sicherheitsmassnahme zum Schutz Dritter vor. Die fürsorgerische Unterbringung nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB), die im Anschluss an eine jugendstrafrechtliche Schutzmassnahme beantragt werden kann, ist nicht als Sicherheitsmassnahme für nicht erziehbare und nicht behandelbare Personen, die für Dritte eine schwerwiegende Gefahr darstellen, konzipiert.

Es ist selten, dass ein jugendlicher Straftäter durch alle Netze des Jugendstrafrechts fällt und als "gefährlicher Straftäter" aus einer Sanktion des JStG entlassen werden muss. Das geltende Jugendstrafrecht soll daher nicht grundsätzlich geändert,

sondern es sollen lediglich gewisse Sicherheitslücken geschlossen werden. Die geplante Regelung ist eng gefasst, damit sie die Grundsätze des Jugendstrafrechts möglichst nicht in Frage stellt.

Nach Prüfung der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten wird eine Regelung

vorgeschlagen, die es erlaubt, bei Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, im Anschluss an die jugendstrafrechtliche Sanktion eine Massnahme des StGB anzuordnen. Diese Regelung ist restriktiv gefasst, und soll nur bei Personen zur Anwendung kommen, die sehr schwere Straftaten begangen haben und bei denen am Ende der jugendstrafrechtlichen Sanktion die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie wiederum eine solche sehr schwere Straftat begehen werden.